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landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öfsentlickier Abgaben.
Tie Parteien haben Feinen Anspruch auf Erstattung ihrer .Auslagen.
Berlin, den 30. März 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung
Aus Grund von § 2 der von beut Reichskanzler am 30. März 1916 erlassenen WlSführnngsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungert bei Verkäufen vott Web-, Wirt- und Stricklvaren %mii 30. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte ivird als Vorsitzender und als sein Stellvertreter der bei den amtlichen Haudelsvertrelungen — Großh. Handelskammern — zu bildenden Schiedsgerichte der Vorsitzende der Großh. Handelskammer und dessen Stellvertreter ernannt. Höhere Verwaltungsbebörde im Sinne von 8 2 Abs. 2 ist das Kreisami des Wohnsitzes des zu Verpflichtenden.
. T a r in st a d t, den 7. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _v. H o m berg f. _
Bekanntmachung
über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao
' lwm 11. November 1915 (Neichis-Gesetzbl. S. 750).
Vom 4. April 1916.
Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 «Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. In der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November- 1915 (Neichs-Gesetzbl. S.750) werden folgende Milderungen vorgenommen:
1. 8 2 erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Kaffee, Tee, Kakao und deren Ersatzmitteln und den Verbrauch dieser Gegenstände zu regeln sowie Bestimmungen über die Gestaltung der Preise zu treffen.
2. 8 3 Absatz 2 Satz 2 erhält solgeirde Fassung:
, Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen frnit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntansend Mark bestraft, und daß neben der Strafe -die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Artikel 2. Diese Verordming tritt mit dem Tage der Ver- Fünbnng in Kraft.
Berlin, den 4. April 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
T e l b r i"t ck.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Kaffee aus! dem dbusland. Vom 6. Mril 4-916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-OKsetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 1. Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Kaffees im Inland dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee uud deren Ersatzmittel, G. m. b. £>. in Berlin (KriegSansschußh unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich auzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dkm Kriegsausschusse vorzuschreibendes' Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer. nach Eingang der Ware int Inland zur Verfügung über sie für- eigene oder fremde Rkchunng berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§ 2. Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Cr hat ihn bis zur Mnahme durch deu Kriegsausschuß init der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern uud auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen des Kriegsausschusses au einem von drejem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
83. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Gebt binnen einer Woch' nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß. daß er den Kaffee nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungs-Pflicht.
Hat der Kriegsausschuß die Uebernahme verlangt, so kann der nach 8 2 dieser Bestimmungen Verpslichtete ihn schriftlich auf- fordern. den Kaffee abzunehmcn. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
~ cl Kriegsansschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
§ 5. Erfolgt die Licftrnng nicht freiwillig, so wird das Eiacnkuu ans Anttag des Kriegsaudschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde ans ihn oder die von ihm in dem Antrag
bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 6. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Mn ahme erfolgen.
8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübcr- gaug ergeben.
8 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekännt- machnng sitld geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Haudelszwecken erfolgt.
^8 9. Ter Erlaß von Vorschriften. über die Durchfuhr von Kaffee bleibt Vorbehalten.
8 10. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzuseheu ist.
8 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntauseud Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im 8 1 Abs. 1 Satz 1 uud 8 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingczogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder uichlt.
8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver,« kündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Kaffee. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bnudesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 1. Wer Rohkaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes, dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee uud deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß), bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nut Mengen, die
1. im Eigenium des Reichs, eines Bundesstaates oder Elsaß^- Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresver-« waltungen oder der Marineverwaltuug stehen;
2. insgesamt weniger als 10 Kilogramm betragen.
Außerdem.hat jeder Eigentümer von mehr als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebm- den Tage dem Kriegsausschusse telegraphisch seinen gesamten! Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte, bfc findet, getrennt nach, Ballen, Gewicht una unverzolltem Durchp schuittspreis auzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht ans die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mengen.
8 2. Rohkaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden.
Diese Vorschrift findet Feine Anwendung aus die int 8 1 Abs. 2 Und im § 4 Abs. 1 Satz 2 be-eichneten M-engen, sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
8 3. Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegs- ansschuß aus Verlangen zu überlassen und aut Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, er bayf ihn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten; auf Vcrlang-m hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portolosten einzusenden. Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen'über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung ans die im 8 2 Absatz 2 bezeich ne len Mengen.
8 4. Der Kuiegsausschuß hat auf Antrag des zur Neber- lassuug Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab- satzüeschrän'kung des 8 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich, der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag, nach, Satz 1 stellen.
Mle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsaus'--' schuß Vorbehalten sind, Müssen von ihm! abgenommen werden. Ter zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Mnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
8 5. Ter Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht sreilvillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung!


