her Anständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dein Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den »ur Ueberlassung Verpflichteten >zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 7. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch' spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
8 6. Streitigkeiten über die aus dem 8 3 sich! ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end-, gültig.
8 9. Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte Nach Maßgabe der Bestimntzmgen des Reichskanzlers weiterzugeben.
8 10. Der Reichskanzler karul Ausirahuren Anlassen.
8 11. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen pur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft,
1. wer die ihm stadjj § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
L. wer der Bestimmung im 8 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach §3 Abs. 1 zuwiderhandelt;
4 . wer den nach, 8 11 ^atz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
8 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Versündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Tee aus dein Ausland.
Vom 6. April 1916.
Alls Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.75O) hezw. 4 . April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 1. Wer aus dem Auslande Tee, auch! in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, ein führt, ist verpflichtet, den Eingang des Tees im Inland dem Kriegsansschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegscrusschuß), unter Lln- gabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsortes unverzüglich anzUzeigeu; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist möglist ein von dem Kriegsansschusse vorzuschreibendes Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger.
8 2. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Kriegsausschnß zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch den Kriegsgus- schuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in hcuidelsüblicher Weise, zu versichern uitb auf Abruf zu verladen. Er hat ihn aus Verlangen des Kriegsausschusscs an einen: von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
8 3. Ter Kriegsansschuß hat sich Unverzüglich nach Empfang der Anzeige (8 1) zu erklären, ob er den Tee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklä- rmtg nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er den Tee Nicht Übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat der Kriegsausschuß die lieber nähme verlangt, so kann der nach 8 2 dieser Bestimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Tee abzunehmen. Tie Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
8 4. Ter Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
8 5. Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag be- -eichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ifjhu zugebt.
§ 6. Die Zahlung soll in der Regel bet der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
8 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbeivahdung, Versicherung und den Eigentnmsübergang' ergeben.
8 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus den, Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Haudelszwecken erfolgt.
8 9. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt Vorbehalten.
8 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, lver als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anznschen ist.
8 1t. Mit Gefängnis bis zu sechs. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Ab. 1 Satz 1 und 8 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 12. Diese Bekanntmachung tritt mit den: Tage der .Vertun-« düng in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück
Bekanntmachung
über Tee. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bnndesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Neichs'-Gesetzbl. S. 750) bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 1. Wer Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Kriegsansschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsansschuß), bis zum 13. April 1916 cmzuzeigem Anzeigen über Mengen, die sich Mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepslicht erstreckt sich nicht auf Mer:gen, die
1. im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Äarineverwaltung stehen;
2. insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen.
Außerdem hät jeder Eigentümer von mehr als 300 Kilogramm
Tee an einem vom Reichskanzler bekanntzugebenden Tage dem Kriegsansschusse telegraphisch seinen gesamten Bestand an Tee, einerlei, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte, befindet, getrennt nach Kisten, Gewicht und unverzolltem Durchschnittspreis anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mengen.
§ 2. Tee darf nur durch deu Kriegsausschuß abgesetzt iverden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im 8 1 Abs. 2 und im 8 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen, sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
8 3. Wer Tee in Geroahrsam hat, hat ihn dein Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat il>it bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er den, Kriegsansschusse Proben gegen Erstattung der Portorosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im 8 2 Abs. 2 bezeichneten Mengen.
8 4. Der Kriegsausschnß hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränknng' des 8 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.' Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, jdie hiernach dein Absatz durch deu Kriegsaus- schuß Vorbehalten sind, inüssen von ihm abgenommen werden. Der' zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschnß,anzuzcigen, von welchem Zeitpunkte ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
8 5. Der Kriegsausschuß setzt den UebernahMcpreis endgül- tig fest.
8 6. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird daS Eigentum auf Antrag des Kciegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigenttun geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 7. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
8 8. Streitigkeiten über die aus dem 8 3 sich ergebenden^ Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 9. Der Kriegsausschnß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzngeben.
8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 1t. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestiminnngen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist.
8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe b'.s zu fünfzehntauscnd Mark wird bestraft.


