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1. wer Du ujui huü) 8 l Ävs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht
in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; ,
2. wer der Bestimmung im 8 2 Satz 1 zuwider Tee m anderer Weise als durch den'Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach 8 3 Abs. 1 zuwider handelt;
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt.
§ 13. Diese Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Zichorien wurzeln. Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750). bezw. 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 Ir- Zichorienwurzeln, grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert werden, sondern haben ausschließlich der menschlichen Ernährung zu dienen. Dies gilt nicht für die im 8 2 Abs. 2 Ziffer 2 bezeichneten mtb für diejenigen Mengen, für die der KrregsLusichuh verzichtet hat (8 5 Abs. 1 Satz 2).
8 2. Wer Zichprienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art, ob Brocken oder Grieß (Malz), und Eigentümer:: unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Kriegs- ansschusse für Kaffee. Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, lind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Elgen- tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentu me der Heeresverwaltungen oder der Marine- Verwaltung stehen.
8 3. Gedarrte Zichorienw'ürzeln dürfen nur durch den KriegS- ausschuß abgesetzt werden.
Diese Vorschriften finden keine Airwendung auf die un 8 2 Abs. 2 und im 8 5 Ms. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen, sowie auf Mengen, auf die der Kriegsausschuß verzichtet oder die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
8 4. Wer gedarrte Zichorienwurzeln in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegs Ausschüsse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
8 5. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestinnnt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des 83; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Margen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß Vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Ueberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkte ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
8 6. Der Kriegsausschuß hat für die von ihm abgenommenen Zichorienwurzeln einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für 100 Kilogramm zweiunddreißig Mark nicht übersteigen. Der Kriegsausschutz setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
8 7. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnten Personen übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
8 8. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
8 9. Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
h IO. Der Kriegsausschuß hat die von ihm übernommenen Mengen nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
8 ll. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark w:rd bestraft:
1. wer den Bestiminungen des, 8 1 Zuwiderhandelt:
2. wer die ihm nach 8 2 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich rrnvoll ständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Vorsckjirift des 8 3 Abs. 1 zuwider Zichorie in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt;
4. wer den Verpflichtungen nach 8 4 zuwiderhandelt:
5. iver den nach 8 12 Satz 1 erlassenen Bestimmungen widerhandelt.
8 14. Diese Bekanntmachung tritt Mit dem Tage der Ver^ kündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertteter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Kaffee, Tee und Zichorienwurzeln. Dom 13. April 1916.
Auf Grund der 88 IO der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 6. April 1916 über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland (R.-G.-Bl. S. 245) und über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland (R.-G.-Bl. S. 250), der A8 11 der Bekannt machungen des Reichskanzlers voM 6. April 1916 über Kaffee (R.-G.-Bl. S. 247) und über Tee (R-G.-Bl. S. 252) sowie deS 8 12 der Bekanntmachung des Reichskanzler- vom 6. Llpril 1916. über Zichoriemvurzeln (R.-G.-Bl. S. 254) wird bestimntt: Zuständige Behörde ist das Kreisamt.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provtnziakausschuß.
D a r m st a d t, den 13. April 1916.
Großherzogliches Ministerium deS Innern.
v. Homberg k. Krälner.-
Bekanntmachung
über die telegraphische Anzeigepflicht der Bestärke von Rohkaffee und Tee. Vom 8. April 1916.
Auf Grund der Verordmingen des BundesratS über.Kaffee, Toe und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) und 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird bestimmt:
8 1. Die telegraphische Anzeige der Bestände an Rohkaffee von mehr als 600 Kilogramm gemäß ß 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Kaffee vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) an den Kriegsausschluß für Kaffee, Tee :md deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin hat am 11. April 1916 zu erfolgen.
Tie Telegranrme sind unter der Adresse „Kriegskaffee Berlin" aufzugeben.
8 2. Die telegraphische.Anzeige der Bestände an Tee von mehr als 300 Kilogramm gemäß 8 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über Tee vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 252) an den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. M. b. H. in Berlin hat am 12. April 1916 zu erfolgen.
Tie Telegramme sind unter der Adresse „Kriegstee Berlin" aufzugeben.
8 3. Diese Bekanirtmachurrg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Kautz.
B e t r.: Zählung der Leihpferde.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 13. Januar d. IS. (Kreisblatt Nr. 6) empfehle:: wir Ihne::, falls sich Leihpferde ttt Ihrer Gemeinde befinden, dem Zentral-Pferde-Tepot 6 :n Darm- stadt rechtzeitig die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
Gießen, den 19. April 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießm.
I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachmessung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. d. M. als verseucht zu! gelten haben:
1. Im Großherzogtum die Kreise Darnistadt, Dieburg, Groß^ Gerau, Offenbach, Gießen, Büdingen, Friedberg, Mainz, Oppens heim, Worms.
2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Stadd, kreis Berlin, Sigmaringen, Oberpfalz, Coburg, Schwarzburg-Ru^ dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Wäldeck, Lübeck, Bremen.
Gießen, den 18. April 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H em m er de.
Rotationsdruck der Brühl'lcken Univ-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


