Nr. 38
28. April
1916
Bekanntmachung"
ittget Me Einfuhr von Salzstfchen, Klippfischen und Fischrogen. Vom 5. April 1916.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats Über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Rcichs-Gesehbl. S. 234) wird folgendes bestimmt:
Artikel I. Tie Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) werden auf Salzfische, Klippfische und Fischrogen ausgedehnt.
Artifei II. Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. April 1910.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Kautz
Ausführirngsbestimmnugen
über die Einfuhr von Salzheringen usw. Bonr 5. April 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reick s-Gesetzbl. S. 234) rmd auf Grund der Bekanntmachung über die Einfuhr' von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogew vom 5. ?lpril 1916 (Reichs-GZetzbl. S. 237) wird folgendes 'bestimmt :
§ 1. Salzheringe, Salzfische, Klippfische und Fischrogen, di« Nach dem Jükrafttreben dieser Bestimmungen aus dem Ausland e.ingcführt werdm, oürfen nur durch, die Zentral-Eiükaufs-Gesell- schuft m. b. H. in Berlin oder nrit ihrer Genehmigung in den Vermehr gebracht werden. Wer nach diesen! Zeitpunkt Waren der im Satz 1 genannten Art aus hem Auslande einführt, hat sie an die Zentrat-Eirtkaufs-Ges-ellschast zu verlaufen und zu liefern.
Ms Einführender im Sinne dieser Bestimiming gilt, wer naa. Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an [eine Stelle der Empfänger.
§,2-,. Wer aus dem Ausland Waren der ini 8 1 genannten Art einführt, iit verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellfclxlft unter Angabe von Menge, Art, Einlaufs Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst hanbelsiiblichen Mitteilungen an die Zentral-Eistkaufe-gesell \c a; t weiterzuleiten. Er hat dem Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einlaussge- selts'chaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anz-eigen und Mitteilungen erfolgea durch eingeschriebenen Brief. Tabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebeuer Vordruck Ku brmutzen.
. § 3. Wer aus dem Ausland Waren der im 8 1 genannten Art
cinführt, lmt d:e Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Ein- taussgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Z c n t ral - Ei nka u ssges ells ck>a ft zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 4. Tie Zentrat-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die. Waren übernehmen will.
.8 5. Die Zeutral-Einkaufsgesellschaft setzt den Uebernahme- preis für die von ihr abgenommeuen Waren endgültig fest.
Erfolgt die Ueberlajinng nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der Zentral-Ciukaussgesellschaft durch Anordnung der zujtändigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr im Antrag bezeichueten Personen übertragen. Tie Anordnung ist au den Kur Ucberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugcht.
. 8 6. Tie Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an den! der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Eiu- kaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesen! Zeitpunkt ab mit 1 voin Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz -n verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
8.7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über tue Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigenttlmsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endaültia.
^ Tiv Landeszentralbehorden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
8 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzvetkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
8 9. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im Sinne des 8 1, 8 2 Satz 1 bis 3 oder 8 3 znwider- handelt.
Ber Zuwwerhandlungen gegen die Anzeige- und Liefernngs- pflicht können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, cingezogcn werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführnngsbestimnrungen zu der Verordnung dcs Bnndesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 23. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) treten mit dem gleichen Tage außer Kraft.
B e r l i n, den 5. April 1916.
Der Reichskanzler. IM Aufträge: Kautz.
Bekanntmachung.
Ausführungsbestimmuugen zur Verordnung des Bundesrats' über die Einfuhr von Salzheringen. Vom 14. April 1916.
Auf Grund des 8 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. April 1916, betreffend «AusführungsbestiMmungen über die Einfuhr von Salzherigen usw. vom 5. April 1916 wird bestinrmt: Zuständige Behörde ist das Großherzogliche Kreisamt, höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialansschuß.
D arm st a dt, den 14. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg?.
Bekanntmachung
über die Tnrchftrhr von Salzheringen usw. Vom 5. April 1916.
Auf Grund des 8 3 ^Absatz 1 Satz 2 der Verordnung des Vun- desrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) wird folgendes bestimmt:' nir Artikel I. Die Durchfuhr von Salzheringen, Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
Artikel II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Gebieten Rußlands vom 30. März 1916 (Reichs-Anzeiger Nr. 78) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. i
Verlin, den 5. Avril 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Kautz.
Bekanntmachung
betreffend die verlängerten Prioritätsfristen. Vom 8. April 1916.
‘ Der Bundes rat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvnl 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende - Verordnung erlassen:
Im 8 ,1 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Uebereiukunft znm Schlitze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen! Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) werden die Worte „längstens aber bis zunl 30. Juni 1916" gestrichen.
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: v. I o n q u i 6 r e s.
Berichtigung.
In der am 5. ds. Mts7 veröffentlichten Anweisung des Kricgs- ausschufses für pflanzliche und tierische Oele und Fette über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohsetten must es zu I. 1) heißen: „Rohsette in: Sinne dieser Verordnung sind die Jnnenfette (Nierensett ohne Fleischnieren usw.)."
Berlin, 8. April 1916.
Ter Kriegsausschuh für pflanzliche und tierische Oele und Fette T. W e i g e l t ppa. Passes


