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Bekanntmachung
übet den Verkehr mit Verbcauchszucter. Vom 10. Aprrl 1916 ^er Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über _bte Ermächtigung des Bundesrats' zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord-
nung -^^ chniq bc , Verkehrs mit Verbrauchszucker (Zucker)
wird eine Reichszuckerstelle errichtet. Sic ist eure Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, eurem , oder mehrcrerr stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom ReickSkauzler zu bestrmmen- derr Anzahl von Mitgliedern. ^ Ä m . r .
Der Vorsitzende und die stellvertretender? Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt.
Tie Aufsicht führt der Reichskanzler. Er erläßt die näheren.
Bestimmungen. „ ,. „ . , 0 -
$ 2. Tie Reichisznckerstelle hat für dre Verteilung der Juckervorräte auf die Konuilunalverbände (§8 3 bis 9), gewerblichen und sonstigen Betriebe (8 10) sowie auf die Heeresverwaltungeji und die Marineverwoltung (8 11) W sorgen. .
§ 3* Ter Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die ^ Bemessung des Zuckerverbrauchs der Zivilbevölkerung. Tabei ist der Bedarf für die Ob st Verwertung im Haushalt zu berücksichtigen.
Er bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen die in den einzelnen Koinnmnalverbänden vorhandenen Vorräte anzurcchinen sind.
ß 4. Die Reichszuckerstelle überweist den Koinnmnalverbänden Bezugsschein' über die Znck-erm engen, die gemäß 8 8 aus jeden Kommnnalverband entfallen. Die Laudeszentralbehörden können besondere Vermittelungsstellen errichten, die die auf die Kom- munalverbände ihres Bezirkes entfalletrde Gesamtmenge nirter-
verteilen.
Tie Kommunalverbände körmen den auf sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
8 5. Tie Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, soweit nicht die 88 10 Mid 11 Anwendung finden. Sie können insbesondere vor schreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf.
Aus den auf die Kom munal verbände nach 88 3 und 4 entfallenden Mengen i)t auch der Bedarf der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken.
Tie Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauch-vegelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marinevcrawltnug mit Zucker versorgt werden.
8 6. Die Kommiunatverbände haben Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vorn 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesrtzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanutmachun- gen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
8 7. Tie KomMnnalverbände können die käufliche lieber- lassung des in ihren Bezirken vorhandenen Zuckers an sich oder an die von ihnen beromitteit Stellen oder Personen verlangen. Dies gilt nicht für die im 8 14 Absatz 2 genannten Vorräte. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum durch Beschluß der zuständigen Behörde übertragen werden. Das Ei gen- - tum geht über, sobald der Beschluß dem Besitzer zugeht.
, Ter Ucbernahmepreis wird unter Berücksichltignng des Höchstpreises und der Beschaffenheit des Zuckers von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
8 8. Tie Kom mü nalve rbäude haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Tie Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landes'oerimtielrmgsstelleu und, wo solche nicht besteheli, mit den Kommnnalverbäuden umnittelbar zu verkehren.
8 9. Tie Kommunalverbände können den Gemeinden die Re- gclpng des Verbrauches für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Gemeinden, öic nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlang eil.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 88 4 bis 8 und 15 für die Gemeinden entsprechend.
8 10. Ter Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben mit Ausnahme der im 8 5 Absatz 2 genannten bezogen und verwendet werden darf. Er ist namentlich auch befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember
1915 .Reichs Gesetztst. S. 621) und vom 28. Februar 1916 (Reichs-' Gesetzbl. S. 125) für gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides hergestellt werden, zur Verarbeitung zngelassenen Zuckermengen anderweit festzusetzen.
Tie Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.
Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die zur Ermittelung seines Zuckeranteils erforderlichen Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Ties gilt nicht für die im 8 5 Msatz 2 genannten Betriebe.
8 11. Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Marine- Verwaltung. Ter Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.
8 12. Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen der Reichszuckerstelle zu entsprechen. Sie dürfen Zucker nur nach den
Ter Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.
Tie Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker an die von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern.
Tie Reichszuckerstellc erläßt die näheren Bestimmungen, sre kann insbesondere die Bedingungen der Lieferung Mtsetzen
8 13. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ertzevt die Relck)s- znckerstelle eine Gebühr. Tie nähere Bestiinmung trifft der Reichs^
fanä 8 l 14. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Jucker in Gewahrsam hat, hat bis zuM 26. Avril 1916 den Vorrat nach Mengm und Eigentümern der zuständigen Behörde des Lagerung^orts anzuzeigen. Tie Aiizeige über Vorräte, die ju dieser Zeit Herwegs sind, ist unverzüglich nach deren Enipfange voii dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht ans: ,
9 .) Zucker, der im Eigeiltume des Reich), eines ZiM^esstaats oder Elsaß-Lothringens, iusbrsondere im Ergentumc der HeeresVerwaltungen und der R^arinev-erwaltung steht;
b) Zucker, der im Eigentum der Zentral- Emkaufvgese.Acha st steht;
c) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken ist; ,
ck) Znckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht Überflügen. Ter Rcichstanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er rann Wiederholungen der Anzeigen anordnen.
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unterstehenden _. .. . .. .. .
von Geschäftsauszeichnungen Einsicht zu nehmen. Sre sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfläöerhältmsse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
8 16. Tie zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bcstinrmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Urb er die Beschwerde eutstgerdet endgültig die höhere Verwalmngsbehördc. Tie Beschwerde hat keine auffchiebende Wirkriug.
8 17. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 18. Die Laudeszeutralbehördeu erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder von der Reichszuckerstelle zu treffen sind. Sre können anordnen, daß die den Kommunal verbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahr'r.wmmcn werden. Sie Lestimuren, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Konlnrunalverbaid, Geineinde, Vorstand des Koinnmnal- verbandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Derordilnug! anzusehen ist. . . . M „
§ 19. Mit Gefängnis bis zu sechs Mviraten oder mit Geldstrafe bis zu fimfzehutausend Mark wird bestraft,
1. wer den auf Grund der 88 5, 9, des 8 10 Satz 1 und 8 18 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer vorsätzlich, die nach, den 88 10 und 14 erforderten Anzeigen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder! wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des 8 12 oder den auf Grund des 8 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
4. wer den Vorschriften des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts^ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht, enthält.
Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden.
8 20. Die Verorwrung tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Satz 3 mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 8 12 Absatz 1 Satz 3 sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung. Berlin, den 10. April 1916.
Der Reichskanzler, v, B e t h> m a n n H o l l w e g.
AussührnttgSbcstimimnrgen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1910 (Neichs-Gesetzbl. S. 261). Von: 12. April 1916.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbranchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:
8 1. Ter Regelung des Verbrauchs dgrch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 Klg. monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marincver- waltung mit Zucker versorgt iverden, allster Betracht zu lassen.
Auf die den: einzelnen Kommuualverbande hiernach zustehende Gesamtmenge (Bedarssanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirk vorhandenen Porräte angerechnet, soweit .sic der


