Unzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der unter die 88 2 und 4 dieser Ansführimgsbesttminnngcn fallenden Betriebe. 'Tie Neichszuckerstelle kann weitere Aufnahmen z u l affen.
L 2. Tie Bestimmung darüber, in welchem llmsang und unter Welchen Beding'ul gen Zucker in gewerblichen Betrieben, Mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, zur Herpei- lung von Nahrnngs-, Genuß- und Heilinitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt Vorbehalte. Bis auf werteres erteilt die Neichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach 8 10 Abs. 3 der Verordnung über den Vermehr Wit VerbrLichszucker gemachten Angaben. ,
Den gewerblichen Betrieben stehe:: gleich landwirtschasüiche Betriebe, irr denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zirm jgwecke der Weiterveräußernng bereitet werden.
Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt ß 2 der Verordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs-Ges etzül. S. 82).
8 3. Ueber den Bezrrg urrd die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (8 2) Buch, M führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von weni und wann sie Zucker bezogen, :n welckjen Mengen iatbi zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. '
8 4. Imker habe,: ihren Bedarf an Zucker zur Btenenfutte- rung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Land es Zentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuz eigen., Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Neichszuckerstelle e:n- zu reichen. Tie Neichszuckerstelle bestimmt, in welcher Hohe der an- gemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsjcheme aus.
8 5. Zucker, der auf Grund der 88 2 und 4 bezogen wird, darf nicht au andere abgegeben werden. Tie RetchsznckersteUa kann Ausnahmen zulassen. _ .
8 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. „ , ,
Dies gilt nickt, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommnualverbände abgegeben tvird.
8 7. Tie im § 14 Abs. 1 der Verordnung über deii Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme gejchreht aeineindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 veigefügten Muster *) (Ortsliste). Tie Orisbehörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. Avril 1916 einzuseichen. Tie Kommunalverbände haben bis zum 80. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster *) der Neichszuckerstelle einzureichen. ■
Tie Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Tie Liste für die Zusammenstellung der Kom- munalverbäiide (Anlage 2) wird von der Neichszuckerstelle über- saildt. — „ . ,
§ 8. Mer Zucker in einem unter 8 2-fclllenden Betrübe verwenden will, hat ziir Ermittelung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und Umfang des Betriebes anzumeldeu und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September '1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom
1. Januar bis 31. März 1916 hergestellt hat, welche Mengen, und Arten von Rohstoffe::, insbesoichere welche Mengen Zilcker er hierzu verwendet hat, und welche Menge:: von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 uuterwfgs ist, ist unverzüglich nach dem Empfange vom Empfänger der Neichszuckerstelle anznzeigen.
Soweit Auszeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig.
Tie Anzeige hat auf einem von der Neichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolge::.
8 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist vou den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Tie Rerchsäuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machem
Berlin, den 12. April 1916.
Ter Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr von Stein.
—-
•*) Tie Muster sind hier nicht mitabgedruckt.
Bekanntmachung
Wer den Verkehr mit Berbrauchszncker. Vom 14. April 1916.
Auf Grund der 88 4 und 16 der Verordnung des Bundesrats Über den Verkehr mit Verbrauchszuckcr vorn 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und 8 4 der Ausführungsbcstimmnngcn vom 12. April 1916 wird folgendes bestimmt:
8 1. Im Sinne der Verordnung ist anznsehcn:
a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschnß,
b) als zuständige Behörde das Kreisamt,
c) als Kommunalverband der Kreis,
ä) als Gemeinde jeder im Sinne des 8 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband,
e) als Vorstand des Koiniuunalverbandes der Krcisrat, t) als Gemeindevorstand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohner!: der Oberbürgermeister, in den übrigen Städter: der ^Bürgermeister, in den Landgenieinden die Gros-H. Bnrger- meisterei.
8 2. Tie den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse Werder: anstatt durch die Kommunal verbände Und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgeuommen. ..
8 3. Tie Einkaufsgesellschaft für das Großherzogtuin Hessen m. b. H. in Mainz wird als besondere Vermitteluu Fs stelle mit der Untcrverteilung der ans das Großherzogtum entfallenden (Gesamtmenge auf die Kommunalverbande beauftragt. Ihr ist auch der Bedarf der Jinker an Zucker zur Bienenfüllernng, soweit er nicht durch unversteuerte:: Zucker gedeckt wird (8 4 der Ansfüyrungs- bestimmungen) anzuzeigen. . , . ^ t ...
§ 4. Diese Bestimmungen treten m:t oern Tage der Verknn- digung in Kraft.
Darm stabt, den 14. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. H o m b ergk. _
Bekanntmachung
über die Rohfett-Uebernahmepreise. Vom '11. April 1916.
Auf Grund des 8 5 Satz 1 der Verordnung des Bundesrats über Rohfelle vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) Iverden die Höchstgrenzen für die Rohfett-Uebernahmepreise wie folgt festgesetzt:
1. Für frisches Rind er fett:
Preisklasse I (Rohfettanfall von einem Schlacht-
tier von mch-r als 25 kg) . . . 1,53 Mk. für J/ 2 kg „ II"(von niehr als 10 bis 25 kg) . . 1,22 „ „ „
„ III (von mehr als 5 bis 10 kg) . . 0,82 „ „ „
„ IV (von 5 kg und darunter) . . . 0,51 ,, „ „
2. Für di eiübrigcn Rinder -und Schaffette:
1. Frisches Schaf fett . . . . ..1,22 Mk. für V 2 kg
2. Nicht frisches Rinderfett.0,51 „ „ „
3. Nicht frisches Schaffell ,.. 0,51 „ „ „
4. Absallfettc (die beim Reinigen und Schleimen
der Därme gewonnenen Fette) . . . ^. . 0,51 „ „ „
5. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkauf von
Fleisch ergeben .0,51 „ „ „
Berlin, den 11. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auf träge: Kautz. _
Bekanntmachung.
Ter durcb Verordnung des Reichskanzlers vom 6. Aprll 1916 ins Leben gerufene Ktiegsausschuß für Kaffee, Dee und derei: Ersatzmittel bat unterm 11. ds. Mts. durch Wolffs Telegrapheu-Bureau de»: Zeitungen einen Hinweis auf die aus der erwähnten Veroro- Unng sich ergebende Verpflichtung der als Eigentümer, Lagerhalter oder sonst in Betracht Kommenden zur sofortigen Anmeldung der Kaffee- und Teebestände zum Abdruck übermittelt. Ter Abdruck :st indes in manchen Fäll«: unterblieben, in airderen nur unv oll- ständig erfolgt, hie und da auch nicht hinreichend beachtet worden. Tie Anmeldung, die sofort geschehen sollte, ist in sehr zahlreugen Fällen unterlassen worden. Voraussetzung für die Erfüllung der uns übertragenen überaus wichtigen Aufgaben dt aber tit erster Linie eine vollständige Bestandsaufnahme. Wir b:tten deshalb d:e Verwaltungsvorstände der Klommunalvcrbände gefl. unverzüglrch die Veröffentlichnng der in einigen Abdrucken betgefügten kurzen Mitteilung ii: den Organen der Kommunalverbänd-e in Form einer amtlichen Anzeige zu veranlasse:: und uns, soweit tunllch, ie e:ne Beleguummer zu übermitteln.
Berlin W 9, 13. Aprll 1916.
Kriegs aus schuh .
für Kaffsee, Tee u nd d er en Ersatzmittel G. m. 0 . H.
Bekanntmachung
belleffeick: Fleischversorgung: hier: die Errichtung einer Landesfleischstäle. Vom 12. April 1916.
Zu den in 8 1 unserer Bekanntniachung vom 6. Aprll 1916 ausgeführten sieben Mitgliedern der Landessleischstelle hat noch ein weiteres, von: Grohh. Ministerium des Innern zu ernennendes Mitglied hinznzntreien.
D a r m st a d t, den 12. April 1916..
Grohherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. H 0 mber g k. __
Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Anneekorps.
Abt. III b T.-Nr. 2475/608. Frankfurt a. M., 9. Febr. 1916.
Verordnung
betreffend Meldepflicht der Arbeitsnächrveise.
Auf Gr:n:d der 88 4 und 9 des Gesetzes über beit Belagerungszustand vom 4. 6. 1851, sowie des Gesetzes, betreffend Ab- änderuna dieses Gesetzes vom 11. 12.^15 bestimme ich:
1 . Ten: von einer Gemeinde, ernem tveiteren Ko.umunal- verbande oder bon einem Bundesstaat errichteten oder ipimiitd* bar unterstützten Arbeitsnachweise baben die übrigen an dem Geschäftssitze oder in dem wirtschaftlichen Bezirk des geinellid- lichen usw. Nachweises tätigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen


