Ausgabe 
25.4.1916
Seite
4
 
Einzelbild herunterladen

4

Siflit Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten mrd vor­aus, ::1.>ttich binnen weiteren zwei Tagen nicht erledigen können.

2. Tiefe Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise fiir kaufmän­nisch \ technische unb B i n eau- An gestellte sowie auf Arbeitsnach­weise. die von der Pflicht, zweimal wöchentlich an das Kaiserliche Stauuiscke Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die Lan- deszentralbehorde befreit sind, leine Anwendung.

3. Tie nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind außerdem verpsiickwt, aus Ansuchen der gemeindlichen ustv. Ar- beiis.-iachvciie und der Landes- und Provinzialarbeitsnachweis- verbändc weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt

:n, um einen gelte: i fer die Lage des Arbeits-

nrarktes zu erhalten. Gleick>e Aufschlüsse sind von den Arbeits- nael a eis-Zentralauskunstsstellen den Landes- und Provinzial arbeitsnachweisverbänden auf deren Ansuchen zu erteilen.

4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem 5al,re. bei Vvrliegcn mildernder Umstände mit Hast oder Geld strafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Ter Kommandierende General (gez.): Freiherr von Gall, _ General der Infanterie. _

Bekanntmachung.

An Stelle der durch Bekanntmachung vom 5. November 1914 (Gech. Anz. Nr. 261 vom 6. 11. 15) veröffentlichten Verordnung m nachstehende getreten: alle Ortspolizeibehörden werden an­gewiesen. darauf zu achten, daß sie genau befolgt wird, bei üebertretung ist unnachsichtig Anzeige zu erheben.

Tie größte Sorgfalt ist der Führung der Listen zuzuwenden (§ 5), in die alle Ausländer auszunehmen sind. (Zweckmäßig nach Natwnalitäten getrennt.)

Gießen, den 16. Dezember 1915.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III b. Tgb.-Nr. 25 300/11831.

Frankfurt a. M., den 7. Dezember 1915. Betr.: Anmeldepflicht der Ausländer.

Verordnung.

An die Stelle der Verordnung vom 27. 10. 1914 III b Nr. 36 852 2621 Betr. Anmeldepflicht der Ausländer tritt mst Wirrung vom 1. Januar 1916 folgende Verordnung:

Ans Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagen rungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich:

8 1. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen- 12 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vor­legung seines Passes oder des seine Stelle verttetenden behörd­lichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlicher* Verordnung vom 16. Dezember 1914, R.G.Bl. S. 251) bei der Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumelden.

Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei­behörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegcls einen Vermerk.

Z 2. Desgleichen hat ieder Ausländer der im § 1 bezeichnten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stmiden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier) unter Vo'-ftaung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden be­hördlichen Ausw-eises und unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden.

Ter Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Orts­polizeibehörde nnederum auf dem Passe vermerkt.

8 3. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder un- entgeltlich m seiner Behausung oder in seinen gewerblichen u,id berg«. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist ver­pflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spä­testens 12 Stunden nach der Anfnahme deS Ausländers' zu ver­gehn fern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.

8 4. An- und Abmeldung gemäß 8 1 und 2 kann mit­einander verbünde': werden, wenn der Anfentbalt des Ausländers cm dem betreffenden Orte nicht länger als 3 Tage dauert.

8 5 Tre Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu ftihren, die Namen, Älter. Nationalität, Paßnummer und Art des Passes, sowie Tag ba- Ankunft Wohnung und Tag der Abreise angeben: Zugänge, Abgänge und Veränderungen dicker Liste sind täglich in den Land-

/& n r n -wX in J* n Stadtkreisen dem Polizeiverwalter

(Volireroräftdent, Erster Bürgermeister» mitzuteilen.

' b. Wer den Aufenthaltswechsel von Ausländern und xtp periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen

' 7 Ausländer, welche den Bestimmungen der SS 1 und 2 zu. rhandeln, werden nnt Gefängnis bis zu einem Jahre be­ll' w , ~} e , gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem S 3 wl» widerhandelt. 3 *

Ter Kommandierende General:

Freiherr von Gall, General der Infanterie.

Betr.: Die Vorverlegung der Stunden während der Somnter- monate.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises, Grosch. Polizei­amt Gießen und Großh. Gendarmerie drS Kreises.

^"rch die Verordnung des Brmdesrats vom 6. ds. Mts. über dre Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai biH ^0. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird die Zeit wäh­rend der Monate Mai bis September, also während der Geltungs­dauer des Sommerfahrplans der Eisenbahn, um eine Sttinde vor- verlegt. Demgemäß empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden zu der gegebenen Zeit umgestellt werden und die Oeffentlikeit besonders in den letzten Tagen des April durch Belehrungen in der Presse, Schule und dergt. auf die Neuerung hingewiesen wird.

Ellvaigen Versnck-en, die Wirkung der Neuerung durch Verle­gung der Geschäftszeit, der Polizeistunde und dergl. abzuschwäche» bder aufzuhebcn, ist mit allem Nachdruck entgegenzuttetcn.

Gieße«, den 20. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.'

I. V.: L a n g e r m a n n.

Be t r.: Unfalluntersuchmig: hier: Teilnahme der Bersicheruugs- ämter.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

und das Großh. Polizeikommissariat Arnsburg.

Wir machen Sie ans genaue Beachtung unseres Ausschreibens vom 26. August 1913 aufmerksam und erwarten, daß Sie uns rechtzeitig von den von Ihnen anberaumten Terminen zur Unfalluntersuchuug Kenntnis geben.

Gießen, den 18. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.

I. V.: Langermann

B e t r.: Krankenversicherung der unständig Beschäftigten.

Au die Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zahlstellen der Allgemeinen Ortskrankenkasse und der Land- krnnkenkasse des Landkreises Gießen.

Die unständig Beschäftigten haben sich selbst behufs Eintra- gung in das Mtbliederverzeichnis der allgemeinen Ortskranken- kasse oder sofern sie vorwiegend in der Landwirtschaft beschäftigt sind, an das Mitglieder Verzeichnis der Landkraukenkasse anzumel- Die.Meldungen der unständig Beschäftigten haben bei den Meldestellen der beiden Krankenkassen tu den Gemeinden des Krei­ses zu geschehen. . ,

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Ausgabestellen! ?^^?urttungskartcn haben, worauf wir ausdrücklich Hinweisen, nach die Pflicht, den zuständigen Krankenkassen reden Versicherungspflichtigen zu melden, der unständig beschäftigt und mcht schon Mitglied einer Krankenkasse ist.

Gießen, den 18. Aprll 1916.

Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.

Ä- V.: L angermann.

Ä ^ ' L'^schbeschau, hier: Abrechnung für 19l1M

An die Großh. Bürgermeistereien und die Herren Gcmeinde- rechner der Landgemeinden des Kreises.

Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905 - Nr. 39 beauftragen wiv Sie, die Abrechnimg für

da^ Rp 1915 bis längstens 15. f. Mts. vorzulegen. Der Abrechnung, die :n zweifacher Ansfertigimg einzusenden ist, sind die zugehörigen Einnahme- und Ausgabebelege beizwügeu.

G i e ß e n, den 19. April 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

____ I. L.: öemmetbe.

Bekanntmachung!

Betr.: Fleisch-Versorgung.

Unter Hinweis auf Ziffer III. der Bekanntmachung Gr. Mini­steriums des Jnirern vom 8. ?Ipril 1916 (Kteisbl. Nr. 34) macken wrr darauf aufmerksam, daß die Versendung von Fleisch- und Flepchwaren aller Art aus dem Kreift Gießen ohne unsere Ge­nehmigung verboten ist Wir genehmigen im voraus lediglich die Verseiidung von Fleischwaren an Angehörige, die beim Feld- heere oder der Marine stehen, sobald gemäß Ziffer III. Abs. 3 die Reichs sleftchstelle diesen Verkehr geregelt hat.

Tre Gr Bürgermeistereien wollen dies ortsüblich bekannt machen und den Befolg überwachen.

Gießen, den 20. April 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L an germa n n.

U

etr.: Flcischversorgung: hier: die Ausfuhr von Wild.

Wild m zerlegtem imi> unzerlegtem Zustand ist als Fleisch an­zusehen, dessen Ausfuhr aus dein Großherzogtum verboten ist Tie Großh. Bürgermeistereien wollen auswärtige Jagdpächter hierauf Hinwegen. Die Verwertung des geschossenen Wildes hat also:n Hessen zu erfolgen.

Gießen, den 22. April 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Rotationsdruck der Brübl'fchen Unio-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.