Bekanntmachung
jffl&er die Geltendmachung von Ansprüchen voi: Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz habeir. Bau: 13. April 1916.
Ter Bundcsrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Atkgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Vewrd-- rrung erlassen :
Tie Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprück?cu von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449: 1915 S. 31, 236, 451, 679: 1916 S. 1) wird in der Weise ausgedehnt, das; an die stelle des 1. Mai 1916 der 31. Juli 1916 tritt.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Lisco.
Bekanntmachung
über das Verfüttern von Kartoffeln.
Vmn 15. April 1916.
Der iBundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dis lkrmächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Bis zum 15.. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht Mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesen: Tage nach folgenden Sätzen entfällt:
2 ) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich:
b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kattoffeltrocknere: ein Viertel der vorstehenden Sätze.
Die einzelnen Tiergattunaen dürfen nur insoweit berücksichtigt Werden, als an si^ bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartvffrltrockirerei verfüttert worden sind.
Kartoffelstärke uub Kartoffelstärkemchl dürfen nicht verfüttert werden.
8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird.
8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestünnr- ten Behörden können die Berfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.
8 4. Wer Erzeugnisse der landioirtschaftlichen oder gelverblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse dec^ Dirtoffeltrocknerei ein- schl:epl:ch der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartofsel-Berwer- tungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kärtofseltrockuerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom, 16. September 1915 (Reffhs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungs- vflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der, ^rockcnkartvffel-Verlver'tuugs-Gk'elllchal iui eigenen Wirt- fchaftsbetriebe verwendet werden dürfen.
Ausgeuon:men von der Lieferungspflicht bleiben nur
1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des 8 1 verfüttern dürfte.
>, Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die
für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben lvird:
2 . bei Selbstversorgern (§ 6 Abs-. 1 a der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus den: Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, ^Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilo- graurm für den Kopf und Mio,rat bis zmn 15. August 1916;
8. Mengen, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats' oder Elsaß-Lothringens, iusbcsoich-ere einer Heeresverwaltung oder der Marineverloaltung, stehen.
Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landes- tz e n t r a l b e h ö r d e n z u b e sst i nr ,n e n d e n B e h ö r d e n e n d ->
Vül trg.
8 5. Die an die Trockenkartoffel-Verwertnngs-Gesellschaft cb- rulresernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.
8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen B:eh geleiten oder gefüttert wird, sowie in Räuure, in denen Kar- tofteln gelagert werden, jederzeit einzutreten und dasellsst Besicht i- gungeu vorznnehmen.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert
Weiden und Vreh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebs- '
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten bex Polizei und den Sachverständige:: auf Erfordern ^luskunst über die zur Berfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge mü) Herkunft zu erteilem
8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehutauseird Mbrk wird bestraft,
1. wer den Verboten der 88 1, 5 zuwiderhandelt oder der Liefern, rgspflicht nach 8 4 nicht nachkvmmt;
2. koer den nach §8 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt.
Bei vorsätzlicher Zntviderhandlung gegen 8 1 ist der Mindest- betrag der Geldstrafe gleich dem ztvan zigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge.
8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhurchertundsiinszig Mark oder mit Hast wird bestraft,
1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftsertcilung wissentlich un- 1 wirre Angaben macht.
§ 9. Paragraph 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstarkefabrikation vom 16. September 1915 -Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird ausgehoben.
8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulasseu.
8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. '
Bekanntmachung
über das Verfüttern von Kärtoffeln. Vom 20. April 1916. Als Behörde nach 8 4 Msatz 3 der Bundesratsverorduung über das Verfüttern von Kartoffeln von: 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern jutb, entscheidet der Provinzialdirektor derjenigen Provinz, in der die Ware lagert.
D a r m st a d t, den 20. April 1916?
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: S chl i e ph a ke.
Bekanntmachung
betreffend Anlauf von Schlachtvieh. Vom 15. April 1916.
Von Vertretern der Viehhandelsverbände ist ausgeführt worden, daß manche Landwirte zurzeit wohl aus den: Grunde rveni- ger geneigt seien, freihändig leberches Vieh zu verkaufen, weil sie befürchten, dass: späterhin eine Enteignung ihrer Tiere statt- ffndei: werde. Um zu bewirken, daß auf diese Weise dem freihändigen Ankauf von Schlachttieren weiterhin keine Schwierigkeiten entstehen, sehen wir uns veranlaßt zu erklären, daß {vt später etwa nötig werdenden Enteignungen billige Rücksicht auf die seit dem 15. April ds. Js. erfolgt»: freihändigen Ankäufe genommen werden wird, mithin diese Ankäufe entsprechend in Aufrechnung kommen werden.
Darmstadt, den 15. April 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Bekanntmachung.
Unsere Anordnung vom 6. April lf. Js., wonach Metzger, Händler mit Fleifchwaren, Wurst-' und Konservenfabriken nsw. Dauerfleisch- und Wurstwaren nur noch im Aufschnitt und Konserven fle i schware n im Kleinhandel überhaupt nicht mehr verkaufen dürfen, wird, nachdem nunmehr die Vorräte an Dauerwaren fest- gestellt sind, hiermit aufgehoben.
D a r m st a d t, den 17. April,1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Berichtigung.
, Auf Seite 258 des Reichs-Gesetzblattes von 1916 muß es im Absatz 2 des 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, — abgedruckt in dein amtlichen' Teil der „Darmstädter Zeitung" vom 13. April 1916, Nr. 88- heißen:
„Diese Preise gell-en für unverpackte Mare frei Bahnstation der Erzen gungsstelle usw."


