Ausgabe 
28.4.1916
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Bekanntmachung

jffl&er die Geltendmachung von Ansprüchen voi: Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz habeir. Bau: 13. April 1916.

Ter Bundcsrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Atkgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Vewrd-- rrung erlassen :

Tie Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend­machung von Ansprück?cu von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Ja­nuar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449: 1915 S. 31, 236, 451, 679: 1916 S. 1) wird in der Weise ausgedehnt, das; an die stelle des 1. Mai 1916 der 31. Juli 1916 tritt.

Berlin, den 13. April 1916.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Lisco.

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Kartoffeln.

Vmn 15. April 1916.

Der iBundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dis lkrmächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Bis zum 15.. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht Mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesen: Tage nach folgenden Sätzen entfällt:

2 ) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich:

b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kattoffeltrocknere: ein Viertel der vorstehenden Sätze.

Die einzelnen Tiergattunaen dürfen nur insoweit berücksichtigt Werden, als an si^ bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartvffrltrockirerei verfüttert worden sind.

Kartoffelstärke uub Kartoffelstärkemchl dürfen nicht verfüttert werden.

8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke­fabrikation beschränkt oder verboten wird.

8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestünnr- ten Behörden können die Berfütterung von Kartoffeln weiter be­schränken oder verbieten.

8 4. Wer Erzeugnisse der landioirtschaftlichen oder gelverblichen Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trock­ner), hat auch diejenigen Erzeugnisse dec^ Dirtoffeltrocknerei ein- schl:epl:ch der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartofsel-Berwer- tungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeug­nissen der Kärtofseltrockuerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom, 16. September 1915 (Reffhs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungs- vflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der, ^rockcnkartvffel-Verlver'tuugs-Gk'elllchal iui eigenen Wirt- fchaftsbetriebe verwendet werden dürfen.

Ausgeuon:men von der Lieferungspflicht bleiben nur

1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des 8 1 verfüttern dürfte.

>, Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die

für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben lvird:

2 . bei Selbstversorgern (§ 6 Abs-. 1 a der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus den: Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, ^Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilo- graurm für den Kopf und Mio,rat bis zmn 15. August 1916;

8. Mengen, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats' oder Elsaß-Lothringens, iusbcsoich-ere einer Heeresverwal­tung oder der Marineverloaltung, stehen.

Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landes- tz e n t r a l b e h ö r d e n z u b e sst i nr ,n e n d e n B e h ö r d e n e n d ->

Vül trg.

8 5. Die an die Trockenkartoffel-Verwertnngs-Gesellschaft cb- rulresernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.

8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen B:eh geleiten oder gefüttert wird, sowie in Räuure, in denen Kar- tofteln gelagert werden, jederzeit einzutreten und dasellsst Besicht i- gungeu vorznnehmen.

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert

Weiden und Vreh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebs- '

leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten bex Polizei und den Sachverständige:: auf Erfordern ^luskunst über die zur Berfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge) Herkunft zu erteilem

8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehutauseird Mbrk wird bestraft,

1. wer den Verboten der 88 1, 5 zuwiderhandelt oder der Lie­fern, rgspflicht nach 8 4 nicht nachkvmmt;

2. koer den nach §8 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt.

Bei vorsätzlicher Zntviderhandlung gegen 8 1 ist der Mindest- betrag der Geldstrafe gleich dem ztvan zigfachen Werte der verbots­widrig verfütterten Menge.

8 8. Mit Geldstrafe bis zu einhurchertundsiinszig Mark oder mit Hast wird bestraft,

1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung verweigert;

2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftsertcilung wissentlich un- 1 wirre Angaben macht.

§ 9. Paragraph 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel­starkefabrikation vom 16. September 1915 -Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird ausgehoben.

8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestim­mungen dieser Verordnung zulasseu.

8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkraft­tretens.

Berlin, den 15. April 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. '

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Kärtoffeln. Vom 20. April 1916. Als Behörde nach 8 4 Msatz 3 der Bundesratsverorduung über das Verfüttern von Kartoffeln von: 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern jutb, entscheidet der Provinzialdirektor derjenigen Provinz, in der die Ware lagert.

D a r m st a d t, den 20. April 1916?

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: S chl i e ph a ke.

Bekanntmachung

betreffend Anlauf von Schlachtvieh. Vom 15. April 1916.

Von Vertretern der Viehhandelsverbände ist ausgeführt wor­den, daß manche Landwirte zurzeit wohl aus den: Grunde rveni- ger geneigt seien, freihändig leberches Vieh zu verkaufen, weil sie befürchten, dass: späterhin eine Enteignung ihrer Tiere statt- ffndei: werde. Um zu bewirken, daß auf diese Weise dem frei­händigen Ankauf von Schlachttieren weiterhin keine Schwierig­keiten entstehen, sehen wir uns veranlaßt zu erklären, daß {vt später etwa nötig werdenden Enteignungen billige Rücksicht auf die seit dem 15. April ds. Js. erfolgt»: freihändigen Ankäufe ge­nommen werden wird, mithin diese Ankäufe entsprechend in Auf­rechnung kommen werden.

Darmstadt, den 15. April 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung.

Unsere Anordnung vom 6. April lf. Js., wonach Metzger, Händler mit Fleifchwaren, Wurst-' und Konservenfabriken nsw. Dauerfleisch- und Wurstwaren nur noch im Aufschnitt und Kon­serven fle i schware n im Kleinhandel überhaupt nicht mehr verkaufen dürfen, wird, nachdem nunmehr die Vorräte an Dauerwaren fest- gestellt sind, hiermit aufgehoben.

D a r m st a d t, den 17. April,1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Berichtigung.

, Auf Seite 258 des Reichs-Gesetzblattes von 1916 muß es im Absatz 2 des 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, abgedruckt in dein amtlichen' Teil derDarmstädter Zeitung" vom 13. April 1916, Nr. 88- heißen:

Diese Preise gell-en für unverpackte Mare frei Bahnstation der Erzen gungsstelle usw."