Ausgabe 
29.11.1915
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt fot den Kreis Sietzen.

Nr. 105 29 November 1915

Anordnung

für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schieds­gerichten.

Vom 15. Novcncher 1915.

Aus Grund des § 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vorn 11. November 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 758) wird über das Verfahren vor den durch die Landcszcntralbehördcn bestellten Schiedsgerichten folgendes be­stimmt :

§ 1. Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im 8 2 der Verordnung, betreffend die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten Fällen die Vertragsbedingungen endgültig sestzusetzen.

8 2. Ter Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schiedsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Ter Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- schreibers eines Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schieds­gerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antrag­steller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondcrv Vertragsurkunden und Briese, beifügen.

8 3. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht- öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine smündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattsindct.

Tie Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen bcizuwohnen. Ter Vor­sitzende kann ihr Erscheinen anordncn.

Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen siitd die Ver­tragsparteien. Ter Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulasscn.

8 4. Die Beteiligten sind voti Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung! angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.

Die Ladung erfolgt durch eittgeschriebeitetl Bries und, wenn der Wohnort des Beteiligten nicht bekannt ist, oder die schriftliche Verständigung nrit ihm während des Krieges erschwert oder zeit­raubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in denReichsanzeigcr". Ter Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung aiwrdnen.

Tie Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertteten lassen; sind sic oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.

8 5. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, hinnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur Iveiteren Slnfklärung des Sachverhalts anzugeben und Bcwcisnnttel, insbesondere Ur­kunden, vorzulegen oder Zeuge» zu stellen.

Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis­mittel entscheide!»

8 6. Tas Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beiveise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.

Auf die Erledigung deL Zeugen- und Sachverständigcnüewciscs finden die Brschristen der Zivilprozessordnung entsprechende An­wendung. Tie Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver­ständige Keichs-Gcsetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214).

ß 7. Tie Befugnisse aus den 88 5, 6 stehen außerhalb der Sitzungen deni Vorsitzenden zu.

Ter Vorsitzende kann vorläufige Anordnungen über die Ver­pflichtungen der Bcrtragspartien erlassen. Aus ihnen findet die Vollstreckung nach Maßgabe der hierüber von den Landeszentral- behürden erlassenen Bcstimnrnngcn statt.

8 8. Zn den Verhandlungen Ivird ein Schriftführer zugezogcn, der vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer »ud gewissenhaft« Führung seines Amtes verpflichtet ivird.

Ueb« die Verhandlungen wird eine Niederschrift ausgenom­men, die von dein Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter­zeichnen ist. Sie soll Ort und Tag d« Verhandlung, die Be­zeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sic soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Tnrchsicht vorgelegt und von ihnen unt«fchricben werden.

8 9. Tas Schiedsgericht sehr die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen fest. Es ist an di« Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Tie Lieferungsfristen können nur mit Zustimmung oet Vertragsparteien geändert werden.

Tie Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß end< hält die Namen d« Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgcwirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

8 10. Tie Beschlüsse (8 9) und die Anordnungen des Vor-i sitzenden auf Grund des § 7 Abs. 2 sind von dein Schriftführer auszufcrtigen; er bescheinigt die Nebereinstimmung mit der Urq schrift.

Tic Beschlüsse sind den Beteiligten, svloeit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in d« im 8 4 Ws. 2 vorgeschriebenenj Weise mitzntsilen.

8, 11. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben.

Tas Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Tie Entscheidung hierüber ist vollstreckbar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die die Landcszcntralbehördcn auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend Etiuvirknng derHöchsVi preise aus laufende Verträge, treffen.

Tie Parteien haben keinen Anspruch ans Erstattung ihrer Auslagen.

Berlin, den 15. November 1915.

Der Reichskanzler.

_ In Vertretung: Lisc o. _

Anordnung

zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr nnt Stroh und

Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743).

Ans Grund der 88 3 , 4 und 15 der Verordnung über den Ber- kehr mit Stroh und Häcksel vom 8. Noveniber 1915 (ReichS-Ge- setzbl. S. 743) wird folgendes bestimmt:

I.

Das Stroh, daS gemäß 8 3 der Verordnung zu überlassen ist, ist so zu verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist, >

In den Fällen des 8 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung hat der zur Ueberlassung Verpflichtete durch die Ortsvolizcibehördc be­scheinigen zu lassen, in welchem Zustand sich das Stroh im Zeit­punkte des Gefahrüberganges befindet. Die Bescheinigung hat ev unverzüglich der Bczugsvcrcintgung der deutschen Landwirte, Ge­nossenschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W 9, Potsdamer Straße 36, zu übersendein.

Für den Kleinvcrkauf von Stroh Ivird eine Ausnahme von den 88 2 bis 6, 9, für den Kleinverkauf von Häcksel eine Aus­nahme von 8 10 der Verordnung bewilligt.

Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht niehr als täglich 15 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Berbranchsort die Eisenbahn oder der Wasserweg nicht benutzt lvird.

IV.

Tiefe Anordnung trUt am 19. November 1915 tu Kraft,

Berlin, den 18. November 1915.

T« Stellvertreter des Reichskanzlers,

Delbrück, __.

Bckanntmaciiniiif

wegen Aenderung der Aussührungsbestimmungen zu der Bekannt­machung, betresseud Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feind­licher Länder, vom 12. Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl. > 2 . 93/94).

An die Stelle der Aussührungsbestinimungeii vom 12. Fe­bruar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 41) treten mit dem 20. November 1915 die nachstehenden AussührungÄ- bestimmungen:

8 1. Werden Boden- und Erwerbserzeugniffc, deren Ein- und Durchfuhr nach Maßgabe der Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen seindlicher Länder, vom 12. Fe­bruar 1915 verboten ist, über die Grenzen des Deutschen Reiches! ein- oder durchgcsührt, so hat der Vcrfügimgsbcrechtigte der Eingaiigsgrcnzzollstellc schriftlich zu erklären, daß sie nicht Er­zeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder von dew Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder sind, und durch sein« Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Maßaabc des Vcrcinszoltgesetzcs z» übernehmen.

Bei den in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten Waren der Tarisnummer 402412, 464, 501, 517 sowie den Fraucnhüten der Tarisnummer 534, 535, 536, 539, 541 und 542 hat die Erklärung dahin zu kauten, daß weder diese Waren noch die Gcspinstwarcn (Gewebe, Spitzen usw.)- aus denen sic zusammengesetzt sind, in den ausgeführten feind­lichen Gebieten hergcstellt (gewebt, gewirkt, gestrickt, gehäkelt, gestickt, geklöppelt, aus der Tüllmaschine hergestellt, geflochten, genäht) oder veredelt (gefärbt usw.) sind.