Ausgabe 
26.11.1915
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Geschäftsbetrieb« im Jahre 1916 fortzusehen oder zu bcgmnSr beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bckamiti»ach»ng aus­fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Lcgitimatwnskarte bn Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen.daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legltimatronskarwu sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar l906 .lmt-.-blatt vhne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des «errckftes ist tue Bürgermeisterei des Niederlassungtortes der Firma zuständig, rn Gießen Großh. Polizeiamt. .

Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist auss genaueste vorzunehmen, damit «ine Rückselidung zur Ver­vollständigung vcrniicden lvird. ^ .- cn rc>

Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tar,t Nr. 48 des Urkundenstempclgesetzcs ein Stempel von 5 Mark zu verloendcn, wclckwr Betrag vor Erteilung zu entrichten, ist Sic lvvllen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung lxs Betrags gleichzeitig mit demselben und auf lvelche Art (durch Ueberbringer oder Postcinzahlung) erfolgt. , .... , .

Tie Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.

Gießen, den 16. November 1915. ,

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: b e m m e r d e.

B c t r : Die Ausstellung von Wand.-rgewerb-scheinen.

An die Großh. Bürgermeistcrcie» der Landgemeinden des Kreises und das Großh Polizeiamt Gießen.

Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergcwerbeschern« für die Dmier des Kalenderiahres zu erteilen sind, wollen Sre allc Personen, weiche den Gewerbebetrieb im Jahre 1916 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte orts­übliche Bekanntmachung aufsvrdcrn, ihre Aiiträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar w zeitig zn stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge find uns unter Benutzung des oorgeschricbenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst iwrzulegrn. ^ r ,, .

Alte, schon gebrauchte Wanborgewerbesche ine sind nicht mit vorznlegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so «ingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wre unbekannt" hat zu imterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorznnehmcn

Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschnsten ist ein Ver- zei chnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügcn. _

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Marz 1912 Reichsgcsetzblatt Seite 189 fr. ist in die Wanden­ge wcrbcscheine eine Photographie des Inhabers ernznklcben Wir verweisen aus unser Russchrcibcn vom 12. Oktober 191- (Kreis­blatt Nr. 80). Tie Photographie ist in Bisitcnkartcnformat unaus- gczvgeii bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- aewerbescheines berzubrrngen. Sie mutz ähnlich iind gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben »mb darf in der Regel niÄ Wer als fünf Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden crne wesent­liche Veränderung ein getreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genutzt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, tue eines Mitgliedes. . _ ....... .

Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse- lungen vermieden werden. .

Gleichzeitig machen wir Sie nochinals besonders auf die Vor­schriften der §s 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf- merksanl. Anträge aus Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Tie Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausstihrbar ist, stets durch persön­liche Vernehmung sestzustellcn.

Hat der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandcrgelvcrbe- scheines nicht ausgeschlossen Erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antrag­steller bereits ein Wandcrgrwerbcschein erteilt tvar.

Bei allen Anträgen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Kessel- und Schirmflicken, zum Pserdchandel und zu Gewcrbe- bclricbcu, die uutcr 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Shmftrciterei, Kinernatographe», Theater,Musikanfführungcn usw.), sowie bei allen Anträgen inländischer Zigeuner Hai die Prüfting jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zn er­folgen.

Wegen dervorherzuregrlnden Kmnkcnversiche- rung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bekanntmachnng aufmerksam.

Die Formulare zur Berichterstattung sind bei Wilh. Klee in Gießen, sowie Truckereibtsitzer Robert in Grünberg erhältlich.

Zum Schlüsse lveisen wir wiederholt daraus hin, daß die aus- gefertigtcir Waudergewerbescheine nunmehr von uns an die Finanz­ämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des U» kundcnstcmpcls und nach Regelung der Wairdergewerbesteuersragv an die Gewerbetreibenden ausgchändigt werden. Letztere sind der Entgegennahme der Anträge hieraus besonders aufmerksam zu machen und z» bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zuv tzlbholung des ausgesertigten Wandergewerbeschcines zugehen wirde An Uns ist deshalb auch die Steinpelabgabc für Waudcrgewcrbe- scheine nach Tarif-Rr. 90 deS .Urkundeiistcnrpelgesetzes nicht mehr einzusendcu. (Vergleiche Ansschrciben vom 3. Mai 1912 Kreis­blatt Nr. 36.)

Gießen, den 16. November 1915.

Großhrrzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. B.: Hemmerde. _

Betr.: Tie Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäf­tigten Personen.

An dir Großh. Bürgermeistereien der Lrlndgemeindcn des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen.

Entsprechend 8 235 der Reickisverstcheriingsordnung sind die im Wandcrgetverbe Bcschästigten krankenversicherungstzslichtig. Der 8 459 Absatz l R.V.O. und 8 16 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 Regierungsblatt Nr. 22, betreffend die Ausführung der Rcichsversichcrungsordnung, bestimmen, daß jeder Wandergcwerbetreibende vor Stellung des Antrags aus Erteilung eines Wandergewcrbescheins die in seinem Waudcrgeivcrbebetriebo Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitsühren will, ihre» Zahl nach bei der zuständigen Landkrankenkasse anzumeldcn hat.

Demzufolge werden alle Wandergcwerbetreibcnde in den Landgemeinden des Kreises Gießen hiermit aufgefordert, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sic von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken­kasse des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandcrgewerbescheins als Mitglieder anzumelden.

Die Landkrankcnkasse deS Landkreises Gießen hat ihren Sitz rn Gießen. Tic Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Treppe hoch.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kassenvorstaiidcs die Beiträge für die Zeit bis zum Ablaus des Wandergewcrbescheins im voraus zu entrichten. Ueber die cmp- psangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Griiiidlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheini­gung aus.

Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angemeldcw Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergewerheichcins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Krcis- amt) anzumelden.

In diesem Falle werden die Beiträge an das Kreisamt ge­zahlt und von dort der Landkrankenkassc übermittelt.

Wird der Schein oder die Erlaubnis zurückgenonmien oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlteil Beiträge zujrück, ebenso für volle Kalender­wochen, in denen nachweislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat.

Bei Beantragung eines Wandcrgewerbescheins ist der Großherzogliche» Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Grotzherzogliche Kreisamt zu übergeben.

Gesuchen um Erteilung von Wandergcwerb.sck-einen, die ohne Be­scheinigung der Landkrankenkasse eingehen, wird nicht statlgegcben, da gemäß 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewcrbescheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.

Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden haben vor­stehendes ortsüblich bekannt zu machen.

Gießen, den 16. November 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen,

I. B.: H c in m e r d e.

Dienst,lachrichten des Großh. Krcisamts Gießen.

Tein Württcmbergischen Verein für HandelSgeographie uird Förderung deiitfcher Interessen im Ausland, e. V., ju Stuttgart ist die Ausgabe einer am 11. und 12. Februar 1916 zur Ausspic- liing gelangenden Geldlotterie von 100 000 Losen 8 3 Mark und der Vertrieb von 5000 Losen im Großherzogtum gestattet worden) Zum Vertrieb in Hessen dürfen ilur mit dem hessischen Zulassungs- stcmvel versehene Lose gelangen. Währeird der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Kesten nicht gestattet.

Rotationsdruck der Brüht' !chc» Untv.-Buch» und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.