Ausgabe 
26.11.1915
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

Eigentümer, so kan» auch der Eigentümer den Antrag nach Sah 1 stellen.

Mle Mengen, die hiernach dem Wsatz durch den Kriegsaus­schuß Vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommcn werden. Ter zur Ucberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschub anzu­zeigen, von welchenr Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Er­folgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeit- Minkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit l vom Hundert über den jeweiligen Rcichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertvermindcrung aus den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pfleg­liche Behandlung (8 4 Slbs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeit­punkt des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festfetzt. Ter Verpflichtete hat imch näherer An­weisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustaich sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangcs befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

8 6. Ter Kricgsausschuß hat für die von ihm übernommenen Oele und Fette einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Tiefer Preis darf für den Doppelzentner nicht übersteigen bei

Leinöl, Rapsöl, Rüböl, Soyabohnenöl, Baumwollöl, Baum- - wollsaincnöl, Erdnußöl, Sesamöl, Diohnöl, Sonnenblumen­öl, Hanföl, Totteröl, Hederichöl, Bohnenöl, Nußöl 250 Mk., denselben ratsiniert 260 Mk., Oelsäuren aus diesen 225 Mk., Holzöl 260 Mk., Maisöl, roh rasfinierbar, 250 Mk., Maisöl, roh extrahiert, 225 Mk., Maisölscttsäure 225 Mk., Olivenöl, raffiniert, 275 Mk., Olivenöl, extrahiert lSulfuröl) 220 Mk., Olivenöl, für Speisezwccke rasfinierbar, 250 Mk., Rizinusöl erster Pressung 280 Mk., Rizinusöl zweiter Pressung 270 Mark. Klaucnöl^roh, 275 Mk., Klauenöl, raffiniert, 300 Mk, Olein 225 Mk., Kokosöl, Palmkernöl roh, 300 Mk., Kokos­butter, Kokosfett, Palnikcrnöl, raffiniert, 330 Mk., Kokosöl- säure, Palmkcrnölsäure 270 Mk., Palmöl 260 Mk., Jllipeöl, Sch-ieöl uich -butter, Mauraöl und Mgeröl 250 Mk., Jllipe-, Schie- und Maurasettsänre 225 Mk, Talg für Genußzwccke, rasliniert, 300 Mk., Talg, technisch, 260 Mk., Talgfettsäure 235 Mk., kremier jus, Oleomargarin 330 Mk., Tran, ge­härtet, 275 Mk., Pflanzenöle, gehärtet, und sonst nicht ge­nannter Pflanzentalg 275 Mk., Wasserknochenfette 225 Mk., Extraklionsknochenfett 200 Mk., Stearin 300 Mk., Fischöl. Fischsett 230 Mk., Fischölsäurc 205 Mk., Walttanöl 250 Mk., Medizinaltran, auch Dampsmedizinaltran 275 Mk., anderen Tranen 230 Mk., Transänre 205 Mk., Oompounck lurck 250 Mk., Walksctt und Wollfett und -öl 225 Mk.

8 7. Ist der Verpflichtete mit dem vom Kriegsrusschuß ge­botenen Preise nickst einverstanden, so seht die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt da­rüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen bat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gesahrüberganges (8 5 Ms. 2 Satz 4) angemessen wirr. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmeprcises zu liesern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nickst binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.

8 8. Erfolgt die Ucberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bc- zeichnetc Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ucber- lassnng Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

8 9. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Mnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegs- ausschusse zugeht.

8 10. Streitigkeiten über die aus dem 8 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end­gültig.

8 11. Ter Kriegsausschnß verteilt die Oele und Fette und regelt die Abgabe der aus den zugeteiltcn Oclen und Fetten her- gestellten Waren.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er be­stimmt insbesondere, an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzugeben sind.

8 12. Verboten ist die Verarbeitung voii Leinöl, Talg und Dampsmedizinaltran zur Herstellung von Seifen sowie die Spal­tung dieser Stoffe.

8 13. Der Reichskanzler ist erinächtigt, die Vorschriften der Verordnung ans andere Oele und Fette airszudchncn und den Uebernahmepreis sür sic zu bestimmen.

Er kann von den Vorschriften der Verordmuig Ausnahmen gestatten.

_ § Tic Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht aus Oele und Fette, die nachweislich nach dem 11. November 1915 aus dem Ausland ein geführt sind.

Ter Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Oele und Fette erlassen und dabei anordncn, daß Zuwiderhandlungen

mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu füufzehiitansend Mark bestraft werden.

§16. Tie LandeszentralbcHörden erlassen die Besttmniungcn zur Ausführung dieser Verordnmig. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde in, Sinne dieser Verordnung anzuschen ist.

,8 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Gcld- strafe bis zu sünfzehntausend Mark Ivird bestraft:

1. wer die ihm nach 8 1 Ws. 1 oder 8 3 Ws. 2 obliege,ids Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

2. wer der Vorschrift des 8 3 Ws. 1 ziuoider Oele und Fette in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absctzt;

3. wer der Vorschrift des 8 3 Ms. 2 zuwider Oele und Fette verarbeitet:

4. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 1 Ws. 1) oder dem Verbote des 8 19 zn- wicderhandelt;

5. tver den nach 8 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu- wtderliandclt.

8 17. Diese Verordnung ttitt init dem Tage der Verkün­dung, die Vorschriften des 8 16 treten mit dem 10. November 1915 tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außrr- kraftttctens. . ,

Berlin, den 8. November 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. *

Delbrück.

Betr.; Oele und Fette.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Graßh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf 8 1 der vorstehend abgedrucktcn Bekannt­machung niachen wir die Gemeinden, die nach genannter Bestim­mung anzeigcpflichttg sind, ausdrücklich aus ihre Verpflichtung aufmerksam.

Gießen, den 20. November 1915.

Großherzogliches Kreisantt Gießen. *

_ Dr. Usinger.

Setr.: Ten Termin zur Einsendung der Gcmeindcrechnungen

für 1914 Rj.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Erledigung unserer Verfügung vom g. Juli ISIS Kreisblatt Nr. 60 wird hiermit erinnert.

Gießen, den 19. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bet r,: Lehrcrkonfcrenz.

An die Schulvorstände des Kreises.

Mittwoch, den 1. Dezember 1915, vormittags 10 Uhr, soll eine gemeinsame Konferenz sür die Bezirke Grünberg, Hungcn- Lich und Gießen-Land im Hotel Grobherzog zu Gießen mit nach- folgeicher Tagesordnung stattsindcn:

1. Borttag des Herrn Lehrer Grün zu Reiskirchen überKrieg und Schule".

2. Mitteilungen des Kreis schulinspcktors.

An die Konferenz wird sich ein einfaches Mittagessen anschlie­ßen. Es wird ersucht, eine etwaige Verhinderung, am gemeinschaft­lichen Essen teflzunchmen, rechtzeitig anzuzeigen.

Sie wollen den Lehrern und Lehrerinnen von Vorstehendeuk alsbald KennMis geben.

Gießen, den 24. November 1915.

Gwßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. B.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- Und Klauenseuche im Kreise Alsseld.

In Lehrbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrvchen. Lehrbach ist Sperrbezirk, Erbcnhaiisen und Kirtorf sind Beobach­tungsgebiet.

Gießen, den 20. November 1915. >

Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ I. V.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.; Maul- und Klauenseiiche im Kreise Marburg.

Tie Maul- und Klauenseuche in Schröck ist erloschen; die an» geordneten Schutzmaßrcgeln sind aufgehoben.

Gießen, den 20. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Betr.: Geaverbe-Legitimationskarten.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizeiamt Gießen.

Wer nach ß 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren aiikaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. sür die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sic wollen die Interessenten, welche ibreir