daselbst genau verzeichnet. Bei Ablieferungen gemäß 8 10 Zis fee a sind blaue Anerkenninisscheine (Vordruck Nr. 2), geinäß 8 10 Ziffer b rosa Anerkenntnisscheine (Vordruck Nr. 5) zu erteilen.
§ 7 -
Dre zuvorrge ^ Entfernung der au den abzuliefernden Gegenständen befindlichen Beschläge (z. B. Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe aus Eisen, Holz, Blei und dergl.) ist zulässig und erwünscht, darf -aber imr durch die Ablieferndeu erfolgen. Durch die Sammelstcllen ist eine derartige Aenderung nach erfolgter Ab lieferung verboten.
8 8.
Wird Entschädigung für etlva erforderliche Ausbau-Arbeiten vcrlstngt (§ 7 (Sfljf. 4 der neuen Verordnung), so ist der Sammelstelle glaubhaft zu machen, daß der Ausbau zum Zwecke der Ablieferung vorgeuommen ist.
8 9.
Tie bis zum 31. März 1918 nicht abgelieserten euteigneten Gegenstände werden von den im Rückstand gebliebenen abgeholt Und — soweit erforderlich — ausgebaut.,
Strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen Und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, bleibt vor behalten. <
Tie Kosten der Zwangsvollstreckung werden von den zur Auszahlung kommenden Beträgen in Abzug gebracht.
^ § 10 -
Den in § 3 Ziffer 1 der Verordnung vom 31. Juli 1915 (Gießener Anzeiger vom 31. Juli 1915, drittes Blatt) genannten „Handlungen, Läden und Jnstallationsgeschästen, Fabriken und „Privatpersonen, welche die von der Verordnung betroffenen Ge- „genstände erzeugen oder verkaufen, oder solche Gegenständ«, die „zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben", wird in den nächsten Tagen eine Aufforderung (Vordruck Nr. 7) zugehen. Wem eine solche Aufforderung nicht zugegangen ist, hat diese bei der zuständigen Bürgermeisterei einzufordern.
Diese Vordrucke sind bis spätestens den 31. Januar 1916 nach sorgfältiger Ausfüllung an die betreffende Bürgermeisterei zuruckzureichen.
Gießen, den 29. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. !
Dr. Usinger.
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Bet r.: .Wie oben.
N« den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die vorstehenden Ausfuhr u n g s b e st i m m u ng e n durch Aushang zur Kenntnis der Bevölkerung zu .bringen Zu diesem Zweck gehen Ihnen Sonderabdrücke zu. Weiter geben wir Ihnen noch folgende Verhaltungsmaßregeln.
Die erforderlichen Vordrucke sind von uns angcfordcri worden und werden Ihnen nach Eintreffen sofort in entsprechender Anzahl zugehcn. sollten im Laufe der Zeit Nachbestellungen erforderlich fein, so wollen Sie diese möglichst frühzeitig bewirken, da von uns erst wieder neuer Ersatz beschafft werden inuß. Wir empfehlen daher sparsamste Verwendung. Tie Anweis,mg, nach der die vorstehenden Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet sind, wird Ihnen demnächst iiwiflfert Abdruck zugehen, damit etwa nock, auftrctende Zweifel «MWMverdcu. Sollleu Ihnen einzelne Fragen gleichwohl unklar erscheinen, so erwarten wir hierüber Ihren Bericht.
Insbesondere ist noch folgendes zu beachten:
'Zu 8 3: Es empfiehlt sich, die Haushalimigsoorständ- unter Hinweis auf das alphabetische Verzeichnis in K 2 der neuen Verordnung wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihre noch vorhandenen Kupfergegenstände hiermit vergleichen und dann das, was ablieferungspslichtig ist, noch freiwillig zur Verfügung zu stellen, wodurch das ganze Verfahren im wesentlichen abgekürzt werden kann.
Zu 8 4; Sollten in einzelnen Fällen, was wir nach den seitherigen Erfahrungen in den Landgemeinden für ziemlich ausgeschlossen halten, Anträge auf Befreiung der Ablieferung von Kunstgegenständen usw. gestellt werden, so haben sie solche Anträge entgegenzunehmen und uns mit Bericht vorzulegen.
Zur Vereinfachung des gesamten Geschäftsverkehrs liegt es auch m Ihrem Interesse, wenn Sie auf baldige und rechtzeitige Ablieferung aller befchlagi,ahmten Gegenstände drangen, da die bis zum 31. März 1916 gestellte Frist unter reinen Umständen verlängert werden kann Zu'8 5: Wie^seither, so ist es auch jetzt unbedingt erforderlich, daß sw die Sammeistclle au genau zu bestimmenden Tagen und stunden offen hatten und dabei Sorge tragen, oaß bei starkem Andrang die vorzuliehmclideu Verwieguügs- arbeiten und auszustellenden Bescheinigungen ohne Zeitverlust erledigt werden.
Zu ß6: Auf die Möglichkeit der freiwiiligeu Ablieferung auch anderer, nicht der Beschlagnahme unterliegenden Gebende ist wiederholt in zweckmäßiger Weise hinzuweiseu.
Ar empfehlen Ihnen, auf die Unterschiede, auch hin« .sichtlich der Preise, Ihr genaues Augenmerk zu richtem Zu ß 8: Eiitschädigungskosten für Ausbauarbeiten sind vor An« Weisung auf das Genaueste durch die betreffenden Bürger« Uicistereien auf ihre Berechtigung hin zu prüseir.
Zu jL“ v muß Ihrem Einfluß gelingen, daß der rechtzeitig« Ausbau und die Ablieferimg der Gegenstände durch di« seitherigen Besitzer tatsächlich erfolgt und daß die Bestim« Miiugcn rn z 9 überhaupt nur in ben seltensten Fällen äitt Anwendung gelangen. Müßte doch vereinzelt von den Vorschriften in ß 9 Gebrauch gemacht werden, so haben sie das Erforderliche anzuorduen und dafür Sorge zu tragen, daß die entstehenden Kosten genau verzeichnet und spater m erster Linie aus den durch ihre Vermittlung o 'Ankaufspreisen gedeckt werden.
Zu §10: Die Vordrucke Nr. 7 sind sofort nach deren Eintreffen von Ihnen nach Vorschrift zu verteilen.
Gießen, den 29. Dezestiber 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinger.
Bckanntmachnntt.
B e t r.'i Die Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers Uvni! 2.3. September 1915 über die Fernhaltung unzu« verlässiger Personen vom Handel: hier: des Eierhändlers H ck>!. Baß und K a t h. Günther zu Gießen Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 22. Dezember 1915 nno L ei irr ich Ba ß in Gießen, Linderiplatz 5, und Katharine G ü n i h e r W l t w e, aus sicinbach. als unzuverlässige Personen auf weiteres vom Handel mit Eiern, Butter und Käse ausgeschlossen worden.
Gießen, den 24. Dezember 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießcil.
I. V.: Langermauu.
Betr.: Die p-ürsorge für die Hiiiterbliebeiiieu der im jetzizen Kriege Gefallenen oder an den Folgen von Kriegsbeschä- digungeii gestvibenE' Kriegsteilnehmer.
An den Oberbürgermeister in Gießen und an die Großft. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauflagen Sie, allen Anträgen auf Bewilligung der Wilwen- und Waistngelder, sowie Kriegselterngeld die den Hinter- bn ebenen oer Verstorbenen von den Truppenteilen zu^eganaenen ^vhnungsbeschemrgungen über "Gnadenlöhnnna beinlsügen. Sollten die Hmterbliebeuen solche aber nicht zugestellt erhalten haben, so ist entsprer,:eude Amn-rLmg bei dem Vordruck über die Richtigkeits- bescheiurguug zu machen unter Hinweis auf Unsere Amtsblätter ohne Nunlnier vom 19. Mai und 23. August 1915 und unser Aus- schrciben bett. Kriegselterngeld-Aiiträge von, 22. November d I Zugleich empfehlen wir Ihnen sorgfältige und erschöpfende Äiigaben aller in Beirachlt kommenden Verhältnisse gemäß der Bemerkungen auf S. 4 des Antragsformulars, damit Rückfragen und Verzögerung bei der AeMftms der Bezüge der Hinterbliebenen vermieden werden.
G i e ß e n, den 28. Dezember 1915.
Großhcrzoglichcs Kreisamt Gießen.
I, B.: Welcher.
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.
Wir bringen Kur öffentlichen Kenntnis, daß von Samstag den l. 4-nluar 1916, nachmittags 3 Ilhr, bis Sonntag, den 2 Ja- «nar 1916 früh, nur die H i r scha p o t he kc und von Sonntag, den 2 Januar 1916, nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 3. Sa- nuar 1916 ftüh nur die Engelapotheke geöffnet ist Gießen, den 29. Dezember 1915.
Gvoßherzogliches Polizeiamt Gießen.
K e m m e r d e.
Meteorvi0g?sche Veobachtungen der Station Eietzen.
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Höchste Temperatur am 29. bis 30. Dez. 1915 = 4- 7 5» o Niedrigste „ , 29. . 30. . 1915 = 4- 3.7° 0’
Niederschlag: 0,2 mm. ' ^ ' U
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Rotationsdruck d.r R r ü t> l'fckie» Uiiiv.-Buch. und Stemdiuckerei. R. Lange, Gießen.


