Ausgabe 
31.12.1915
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mit Sack 11,25 Ml; Melassetvockenschnitzel ohne Sack 8.00 mit Sack 9,75?f.; Getrocknete Rüben ohne Sack 10,00 Ml, Nnt Sack 11,50 Ml; Häcksclmelasse mit mindestens 33 Prozent Zucker ohne Sack 5,90 Ml, mit Sack 6 55 Ml; Häckselmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker ohne Sack 6,05 9K1, mit Sack 6,80 Ml: Häckselmelasse mit mindestens 40 Prozent Zucker ohne Sack 6,70 Ml, mit Sack 7 55 Ml; Torfmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker ohne Sack 4,70 Ml, mit Sack 5,25 Pik,; Tors- melasse mit mindestens 37Vs Prozent Zucker ohne Sack 5,00 Ml, mit Sack 5,55 Ml; Kartofsclpiilpeinelasse mit mindestens 30 Pro­zent Zucker ohne Sack 6,10 Ml, mit Sack 6,75 Ml; Kartofsel- piilpemclasse mit niindestens 33 Prozent Zucker ohne Sack 6 55 Ml, mit Sack 7,25 Ml; Rohnielasse ohne Füllmasse 4,40 Ml für je 50 Kilogramm,

" 8 2, Bei Lieferung frei Empsangsstclle des Enipsängers ist

für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig von 18 Mk, für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 27 Ml ftir die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber mindestens 5 Donnen,

Berlin, den 19, Dezember 1915,

Ter Reichskanzler (NeichSaml des Innern),

Im Aufträge: K a u tz.

Bekanntmachung,

Ans Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordmmgen Pont 31, Juli 1914, betreffend das Verbot 1, der Messuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver usw,, 2, der Aus­fuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Ver­wertung gelangen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kennt­nis:

ES lvird verboten die Ausfuhr und Durch­fuhr von:

Form Maschinen,

Preßluft- lind elektrische» SandLämpfcrn, Sandaufbercilnngsaillageil^iind T,r!cn davon lTrockentrom- meln, Koklei gangen, Siebtronimeln, Sandwalziocrken, Magnetscheidern, Mischmaschinen usw,) für Gießcreizwccke, Gebläsen aller Art,

Konrpressoreii aller Art,

Kältemaschinen,

'Anlagen und 'Apparaten zur Herslrllrüig verdichteter oder verflüssigter Gase,

Zerkleknerungsmaschiiicii aller Art (Schlagmühlen, Desinte­gratoren, Kugclinühlen, Kollergängen, Pnlverisierniüh- lcn nsw,),

Hpdraulischen Pressen (ohne Rücksicht aus den Verwendungs- - zivcck),

Aüioo.eiien, Ozibenz- nnd elektrischen Schneide- nnb Schweist- apparateii,

Glühöfen und .härtcösen für Waffen-, Mnnitions- und Werkzcngherstellniig.

Berlin, den 23, Tezember 1915,

Der Reichskanzler.

Im Anstrage: Freiherr v, Stein,

Bekanntmachung

die Ausführung der RcichsversicherungSorcknUrng, hier den Pränrien- larif für die Berficherungsgenossrnschast der Privatfahrzeng- und --Reittierbcsitzeo betreffend,

Tie liachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichsver- ficherungsamtS vvm 24, November 1915 bringen ivir unter Be­zugnahme auf unsere Bekaiintniachung voni 13. Dezember 1913 <Rc.,ierniigsl>la!t Beilage Nr, 29 von 1913) hierniit zur öffent­lichen Kriintnis,

Tarm stadt, den 29, November 1915,

Großherzogliches Ministerium des Innern,

v, Honibergk, Krämer,

Bckniiiltmachuilg,

Tie rechnerische» Unterlagen für die Nachprüf,urg des zurzeit gültigen Prämientnrifs der Peisichcnmgsgenosseiischaft der Privat- sahrznig- und -Reittierbesitzer sind durch den Krieg so stark beein­flußt worden, das; sie für eine andcrlveite Festsetznug des Tanfs nicht niehc maßgebend sein können. TaS Rcichsversicherungsamt hat deshalb den durch Bekanntmachung des ReichSvcrficherungsamts vom 10, Dezember 1913 (Amtliche Nachrichten des NVA, 1913 Seite 792) veröffentlichten, am 31, Dezember 1915 ablansendeii

Prämie,itacif der Vcrfick,er,iirgsgenosseiischast der Privatfahr­zeug- und -Reittierbesitzer

mif Grund des 8 804 der NeichsvcrsicherungSordniiiig bis aiif weiteres verlängert,

Berlin, den 24, November 1915,

Das Reichsverficherungsamt, Wtcilniig für Unfallversicherung, vr Kaufmann,

Betr,: Enteignung, Ablieferung nnd Einziehung der Gegenständ« mis Kupfer, Messing und Rcin-Mickel,

Jlusführuttgsbeftimmuttgen

zur Bekanntmachung (Verordnung) des stellvertretenden Generalkommandos des 18, Armeekorps v, 6. Dezember 1918

(Gießener Anzeiger voni 11,12,1915, 4. Blatt).

Gemäß 8 9 der vorstehend genannten Verordnung wird deren Bollzna folgendes bestiiumt:

8 1 ,

Der Beschluß des Kreisansschusses des Kreises Gießen voni 7. August 1915, ioouach die einzelnen Gemeinden nnt der Durch- führmrg der Verordnung wegen der Beschlagnahme von Kupfer usw, beauftragt worden waren, wird auf die neue Verordnung erstreckt, Tie seither errichteten Sanimelstellen bleiben in volleni Unlsange bestehen,

8 2 ,

Tie beschlagiiahmteii Gegenstände, deren Eigentiun nach A 5 der neuen Vecordirung auf den Reichsmilitärfiskns übertragen ist, sind bis spätestens den 31, März 1916 an die gleiche Saminel- stelle abznliefer», bei denen die Anmeldiing seinerzeit auf weißem Vordruck erfolgt war,

Ten betreffenden Besitzern wird in der nächsteil Zeit eine ,,A n o r d n u n g" auf blauem Papier (Vordruck Nr. 1) zngcstellt ivcrden, di,rch die die Uebertragiing auf den ReichsmilitärfiSkuH beurkundet wird.

Auf der Rückseite dieser Anordnung ist die nene Verordmmg zum Mdnick gekommen,

-- 8 3,

In der neuen Verordnung ist ein alphabetisches Verzeichnis der dein Küchen- und Wirtschaftsbetriebe dieiienden Gegen­stände enthalten, die der Beschlagnahme unterliegen.

Wer bisher die vorgeschriebene Meldung sttr diese Gegenstände nnlcrlasseii hat, loird aufgrfordcrt, dies zur Venneidung etioaiger Strafe bis ziini 31, Januar 1916 nachzuhvlen.

Die erforderlichen Vordrucke auf weißem Papier sind ans den Simmelstclleii zu erhalten,

8 4,

Wird bei Gcgeiistäiidcii, die beschlagiiahmt sind, ein besondercr kimstgeiverblichcr oder kuiistgeschichtiickier Wert geltend geniacht, daun kann die Befreiung vvn der Enteignung unter Vorlage eines Zeugnisses eines anerkaiinten Sachverständigen bei dcni Unter­zeichneten Kreisamt beantragt werden.

Als anerkannte Sachverständige sind nur solch,' Personen anzn- sehen, die von Grostherzoglicheni Müiistcrium des Innern in Tarmstadt als geeignet bezeichnet worden sind (Museumsdirektoren oder besonders für die Ausgabe abgeordncte Personenb

Auf Grund der G e l t e n d m a ch n n g eine-, A n - de n kc n w c r t e 8 oder verspäteter Ersatzbestel- lung darf eine Befreiung nicht st a t t s i II d c n.

Tie Frist zur Ablieferung derjenigen enteigneten Gegenstände, sür die nachweislich der Ersatz nicht rechtzeitig beschälst werden konnte, kann bis nach Eingang des Ersatzes, jedoch nicht über den 31, März 1916 hinaus verlängert werden.

^ S. ,

Tie abznliefcrndcn Gegkiiständhrwerden an der Sammclstelle in Gegenwart des Abliefernden oder seines Beauftragten gewogen. Dieser erhält sodann, wenn er mit den liebernahmcpreisc» ein­verstanden ist, einen von der Sammclstelle zu unterzeichnende» Aucrkcnntuisschein (auf blauem Papier, Vordruck Nr. 2), der später gegen Quittung.eingclöst wird. Der mit der Ablieferung der Gegenstände Beauftragte gilt als zum Emp­fange des U c be r u a h m e prc ise s Nnd zur O n l t - t nn gSle i stun g ermächtig t.

Wer mit den in 8 7 der Verordnung genannten Preisen nicht einverstanden ist, kann beim Reichsschiedsgcricht in Berlin die Be­zahlung höherer Preise schriftlich beantragen. Zn diesem Zwecke must er bei der Ablieferung an die Sammclstelle ein Verzeichnis der Gegenstände mit so genauer Beschreibung der Art der Gegenstände, der Metalle, der etwa vorhandenen Beschläge nnd der einzelnen Gewichte vorlegen, daß hierdurch eine richtige Beurteilung der Gegenstände durch daS ReichsschiedSgerick>t ge- Ivährleistct ist. Dieses Verzeichnis ist von der Sammelstelle zu prüfen, wenn eS in Ordnung besmiden ist, zu bescheinigen und mit einer besonderen Quittung, ebenfalls ans blauem Papier ;Vor- druck Nr, 3), über die nbMieferten Gegenstände dem Mlicferndeii znriickzngeben, der sich dann unverzüglich an das Reichsschieds­gcricht zu wenden hat und zwar unmittelbar, also nicht durch Vermittelung Unterzeichneter Behörde,

Diejenigen, die sich nachträglich mit den Nebernahiiiepreisen einverstanden erklären, wird die Quittung gegen einen Aiierkeniit- nisschein (Vordruck Nr, 2) nnigetanscht. Der anerkannte Geldbetrag lvird dann später misbczahlt,

8 6 ,

Abermals ist Gelegenheit geboten worden, daß die in 8 l0 Ziffer a der neuen Verordnung näher bezeichnt Gegenstände, sowie auch andere Materialien (8 10 Zissrr b) nnd , uniterial i als solche sämtlich »ich! der Beschlagnahme unck gen. frei willig abgeliesert werden könne«, Tie Ueo'cuahin,-preise sind teils in 8 7 der neuen Verordnung angegeben, teils in z io