§ 2 Bei Ware» der im 8 1 Abs. 2 genannt,'u Art, foltHe bei heit in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 genannten üschnittblumrn der Tarisiiiumncr 41 bat der Versügungsberech- tigtc die Richtigkeit der Erklärung (K 1) durch eine Bescheinigung des für den Erzeugnugsort zuständigen deutschen Konsuls iiach- zuweise».
Bei den übrigen in der Bekanntmachung vom 12, Februar 1915 genannten Waren genügt es, wenn der Bersügungsberech- tigte die Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigen* i.alls in beglaubigter Nebersetzung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise tVorlegnug von Frachtbriefen, SchiftSpaxiere». Rechnungen, kaufmännischem Sck>rist- wechsel oder bergt,! glaubbast nachweist. In diesen Fällen kann der Amtsvorstand von der Forderung eines besonderen Nachweises der Richtigkeit der Erklärring Abstand nehmen, wenn er für zweifellos lstilt, dass die Marc in einem anderen als einem der unter Zisser 1 genannten Länder erzeugt oder hergcstellt ist, Berlin, den iE November 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, ■ _ Delbrück, _
Bekanntmachung
betreffend die Versorgungsregelung mit Butter,
Vom 24. November 1915,
Aus Grund des 8 15 Abs, 3 der Bundesratsverordnung vom 25, September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungssteklen und die Bersvrgungsregelnng i» der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728! wird solgeudes bestimmt:
81. Die Versorgung der Bevölkerung des Gcoßhcrzogtums mit Butter wird insvweit einheitlich geregelt, als eine Verteilung der im Großherzogtum hergestellten und der von außerhalb ein- aeführten Butter auf die Kommunalverbände, cutsprecheich der Dringlichkeit des Bedarfs, nacki einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
§ 2, Zur Durchführung der Regelung >vird eine besondere Vertcilungsstellc mit dem Namen: „Landesverteilungsstelle für Butter in Darmstadt" (Telegrammadresse: Buttcrstrlle Darmstadt) errichtet,
. , Sie besteht aus einem Vertreter der Großherzoglichen Zentralstelle für Landesstatistik und aus je einem Vertreter der Laudwirt- schasiskammer, des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften E, V,, der Vorstände der Kommunalverbände, der Vorstände der Städte mit mehr als 20000 Einwohnern und der Großherzoglichen Handelskammern.
Der Vertreter der Großherzoalichcii Zentralstelle führt den Vorsitz und vermittelt den schriftlichen Verkehr mit den staatlichen Behörden, Die Landesverteilungsstelle ist bcschlnßfähig bei An- lvcscnheit des Vorsitzendcn und zweier uxiterer Mitglieder, Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Slimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Tie Landesverteilungsstelle hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden werdcii.
Die Durchführung der Verteilung und die gesamte Erledigung des damit verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Milchwirtschast- licken Versuchsstation des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften im Einvernehmen mit dem Borsitzeirden zu lieber Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Großkerzogliches Ministerium des Innern, ?tbteilimg für Landwirischast, Handel und Gewerbe, endgültig,
8 3, Die Molkereien und landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Verlaugen der Landesverteilungsstelle verpflichtet, innerhalb einer ihnen gesetzten Frist Auskunft über alle Punkte, deren Kenntnis zur zweckuiäßigen Durchführung dieser Bekanntmachung er- forderlich ist, insbesondere über die Mengen der von ihnen hergc- stellten Butter, über deren seitherigen Absatz und über die vorhandenen Vorräte, zu geben. Ebenso haben die Händler mit Butter lGroßhändler, Zwischen- und Kleinhändler) über die oben be- zeichneten Punkte, insbesondere ihre Bezugs- und Absatzverbält- nisse und die vorhaudeneii Bestände, der Landesverteilungsstelle die von ihr geforderte Auskunft innerhalb einer ihnen gesetzten Frist zu erteilen.
Die Ltrudesverteitiuigssielle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Betriebe tmd Händler besichtigen und Einsicht in die Gcschäftsaufzeichnnngen und sonstigen Belege nchnie» zu lassen. Auch kann sie Butterproben erheben oder deren Einsendung anordncn,
Z4. Die in 8 3 genannten Betriebe und Händler sind auf Anordnung der Landesverteilungsstelle verpflichtet, bestimmte Men- gen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband oder au einen bestinimteii .Händler gegen Barzahlung zu liescrn.
8 5. Der LaicheSverteilnugsstelle wird die Verteilung der von auswärts etngMhrten Butter tibertragen,
8 6, Der Versand oder die sonstige Vcrbriugimg von Butter nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung der Landcs- verteilungsstellr, welche sic nur erteilen wird, wenn die Befriedigung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Gvoß- herzogtnms sichergestellt ist. Die Genehmigung kann auch init dem Vorbehalt jcderzettigen' Widerrufes für täglich oder wöchentlich imederkehreude Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstureuge jeweils auf die Dauer eines Kalendermouats gegeben ivrrden. Für die genehmigten Sendungen iverdeu Versandschetne ansgestellt.
8 7, Für die Deckung der Unkosten der Verte,lniigsstelle wird eine Vergütung in Höhe von 1 Prozent der Ilmsatzsummen erlwben,;
Der.Kassenverkebc wird durch die Zentralkasse der hessischen laiwwirtlchastlichen Genossenschaften in Darmstadt besorgt,
lieber die Bertvendimg eines Uebersckuisses verfügt nach Ans- vflmg der Berteilungsstelie das Unterzeichnete Ministerium. Der lleberschnß wird zu gemeinnützigen Ztvecken irns wirtschaftlichem Gebiete, insbesondere zur Milderung von Kriegsschäden, verwendet, 8 8, Die Bekanntmachung trrtt am 1, Dezember l, Js, in Kraft.
Darmstadt, deti 24. November 1915,
Großherzogliches Ministerium des Innern, v, H o m b e r g k.
Krämer,
Bekanntmachung.
B c t r.: Bersorgnngsregelnng mit Butter,
Mit Rücksicht ans die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24. November 1915 betr, Bersorguiigs- regelnng mit Butter, wird unsere Bekanntmachung vom 12. November 1915 (Gießener Anzeiger Nr. 268), wonach die Ausfuhr von Butter »ans dem Kreise Gießen verboten war, mit Wirkung »omi 1, Dezember 1915 aufgehoben,
G i e ß e n, den 26. November 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I, B.: L a n g e r m a n n,
Betr.: Wie vorstehend, >
An Großh, Polizeiamt Gieße» >mi> die Großh. Bürgcr- meiftereien der Landgemeinden sowie an die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachungen sind auf ortsübliche Weise zu öffentlicher Kenntnis zu bringeti und von Ihnen zu beachten, Gießen, den 26. November 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I, V,: L a n g e t m a n n.
Betr.: Gelwerbe-sLegitimationskarten,
An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh, Polizeiamt Gießen,
Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaitst, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew,-Ord, für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wolleir die Interessenten, welche ihreik Geschäftsbetrieb im Jahre 1916 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimativuskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Aiisaug des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskartau sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ansschreiben vom 25, Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst verlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des N jede r la s s u n g so r I e s der Firma zuständig, in Gießen Großh, Polizeiamt,
Die Beantwortung der in dem Berichte vorgesehenen Fragen ist anss genaueste vorzuuehmert, damit eine Rücksendung zur Vervollständigung vermiÄen wird.
Für Erteilung der Lcgitimationskarte ist nackt Tarif Nr, 49, des Urknndenstempelgesctzcs ein Stempel von 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig ruit demselben und auf welche Art (durch Ueberbriuger oder Posteiiizahlung) erfolgt, ,
Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen,
Greßen, den 16. Noveinber 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I. SS.: Hemmerde,
Betr.: Die Artsstellnug von Wandergewerbescheinen.
An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Gwßh. Polizeiamt Gießen,
Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheins für die Däner des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sitz alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1916 fort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekauntmachuirg auffordern, ihr« Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zn stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein kömien. Die eingehenden Anträge sind uns unteq Bcuntzuiig d«S oorgeschrrebeuen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Scheut begehrt wird, anzugcben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchte Wa ndergew erbe scheine sind nicht mit vorznlegen.
Die Beantwortung der gestellten Frageit ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen


