— s
ht dcr SluäitcKtuiij vermied«» werden. Eine Beaiftlvortung wie „unbekannt" hat zu nnterbleiben, es sind vielmehr die erfordert, lrchen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
. Ten Alltrügen auf Vertreibmig von Druckschriften ist ein Be» zer chms derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach dcr Bekanntinachung des Reichskanzlers vom 4. März 1913 — Reichsgesctzblatt Seite 189 ft. — ist in die Wandev- ge Werbescheine eine Photographie des Inhabers einzuNeben. Wir verweise,, aus unser Ausschreibcn vom 12. Oktober 1912 (Kreis- blatt Nr. 80). Tie Photographie ist in Bisitenkartcnformat unaus-- gezvgen bei Stellung des Antrags <mf Ausstellung eines Wander- gelverbcschem.es beizubringen. Sic muh ähnlich und gut erkennbar sem, crnc Kopsgröße voll mindestens 1,5 Zentüneter haben und darf m der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie Ist zu er- wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung ringetrcten ist.
Bei gemeinsanren Wandergelvcrbeschcinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Ans der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau lzn vermerken, damit Berlvechse- lnngen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders ans die Bor- schrrsten der §§ 82 ft. der ?lnsfnhrungsverordnuna zur Gewerbe- ordnnng vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) ausmerksam. Anträge aus Erteilung von Wandergewerbescheincn sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be- straftlngen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläustgkciten artsstihrbar ist, stets durch persönliche Bernehnmng sestzustellen.
Hat der Antragsteller erst im lause,chen Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genonimen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verweichung des Wandergewerbe- feines nicht ausgeschlossen xrschcint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustcllcn, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Bei allen Anträgen ans Erteilrmg von Wandergelvcrbcscheinen zum Kessel- und Schirmflicken, zum Pserdehandel und zu Gelverkxt- betrieben, die unter 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Knnstreiterei, Kinematograph.m, Theater. Musikausführungen usw.), sowie bei allen Anträgen inläichischcr Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu erfolgen.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bekanntmachung aufmerksam.
Tic Formulare zur Berichterstattung sind bei Wilb. Klee in Gießen, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ans- gesertigten Wondergewerbcscheine nunmehr von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des 11r- kundenstempÄs und nach Regelung der Wandergewcrbesteuerftage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hieraus bHonders aufmerksam zu Machen und zu bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohlt- nnd!Aufe,ithaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ausgefertigtcn Wandergewerbescheines zugehen wird. Mn uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wandergewerbescheine Nach Tarif-Nr. 90 des Urkundensteinpelgesetzes nicht mehr einzuscndcn. (Vergleiche Ausschreibcn vom 3. Mai 1912 — Kreis - bl-tt M. 36.)
Gießen, den 16. Noveinber 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
I. B: tzeinmerde.
Petr.: Tie Krankenversicherung der sm Wandergeiverbe beschäf- tigtcn Personen.
Mn dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Polizciamt Gießen.
Entsprechend 8 235 der Rcichsversicherungsordnung sind die im Wandergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslichtig. Der 8 459 Absatz 1 R.V.O. lind 8 16 dcr Bekanntmachung vom 22. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführung der Reichsvcrsichcruligsordnnng, bestimmen, daß jeder Wandergewcrbetreibende vor Stellung des Antrags aus Erteilung vineS Wandergcwerbescheins die in seine-, Wandcrgewerbebetrieba Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitsühren toill, ihrer Zahl nach bei der zuständigen Landkrankcnkasse anzumelden hat.
Demzufolge werden alle Wandergewerbetreibende in den Landgemeinden des Kreises Gießen hiermit aufgeforderl, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkrankenkasse des Landkreises Gieße» vor Beantragung des Dandergewerbeschrins als Mitglieder anzumelden.
Die Landkrankenkasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz
eine^Tr^vpe>tsräume befinden sich Kaiser-Alle« Nr. 3,
Amncldung hat dcr Arbeitgeber nach Bestimmung des Msseilvorftandcs dre Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf de» -toandergewerbeschems im voraus zu entrichten. Uebcr die emp- oder gewindeten Beiträge stellt di« Krankenkasse unter gung aus Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Besch-ini-
!S 1 ', ö i e .*** Arbeitgeber über die »»gemeldet« nÄ, lla <5 S 62 der Geivcrbevrdnung erst
Wandcrgkwerbescheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behöche (Kreise amt) anzumelden.
In diesem Falle loerdcn die Beiträge an da» Kreisamt ge-. Et und von dort dcr Landkrankenkasse übermittelt.
dfk Schein oder die Erlaiwnis zurückgenonimen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand aus Antrag die zuviel gezahlten Beiträge »ujrück, ebenso für volle Kalender« Wochen, in denen nachweislich der Arbeitgeber di- Personen nicht mit sich geführt hat.
«et Beantragung eines WandergewerbeschrinS ist der Großherzoglichcn Bürgermeisterei die Bescheinigung der Krankenkasie über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben, ^suchen um Erte.lung von Wandcrgelverb.scheinen, die ohne Bvr tchermgiing der Vandckrankenkaffe eingehen, wird nicht stattgegeben- da gemäß 8 4b1 RBO. die Erteilung des Wandergewerbescheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.
Tre Großh. Bürgermeistereien der Landgemein^n haben vor« stehendes ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 16. November 1915.
Großherzogliches Kreisamt (Bersicherungsamt) Gießen, '
I. B.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.1 Fcldbereinigung in dcr Gentarknng Holzheimi hier dftt Wald-Feld-Regulierung.
In der Zeit vom 27. November bis eiiischließlich 10. Dezember l. IS. liegt aus Großh. Bürgermeisterei Holzheim
der Sonderplan für die Wald-Feld-Regulierung nebst Prüfungsprotokoll und Abschrift der Beschlüsse der Bollzugs« kommission vom 14. September 1914 und 25. September 1915
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Termin. znr Erhebung von Einlvendnngen hiergegen sindes im Rathaus zu Holzheim
Samstag, den 11. Dezember l. Js., vormittags von 9—10 Uhr, statt, lvozu ich die Beteiligten mit dem Ansügen einladc, daß die Nichterscheincndcn mit Eiilwendililgen ausgeschlossen sind. Dta Einwendungen find schriftlich und mit Gründen versehen einzn« reichen.
Friedberg, den 7. November 1915.
Ter Gvoßherzogliche Feldbereinigungskommtssärl S ch n i t t s p a h n, Regiernngsrat.
wöchentl. Ueberflcht der Todesfälle i. d. Stadt Siche«.
45. Woche. Vom 31. Oktober bis 6. November 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 31 g)0 sinkt. 1650 Man» Militärs. etecblidjfetUjiffei: 28,50 »/„.
Nach Abzng von II Ortsfremden: 11,06'^.
Er starben an
Zu,.
Er
wachsen«
Kinder
lm I Leben»- vom1 bl» iahr 1» fta&i
Altersschwäche
2(1)
2(1)
—
—
Lungentuberkulose
1
I
—
—
'Allgemeine Tliverknlose
1(1)
—
MD
Lungenentzündung
1(D
—
Ki)
Krankbelten des Herzen» Krankbeiten des Nerven-
2
a
syslem»
Krankt,eiten der Verdauung»
2(1)
MD
i
organe
5(4)
5(4)
Vlmddarm-Abszeß
1
i
Krebs
2(2)
2(2)
—
sonstigen Todesursachen
1 (11
—
—
KD
Summa: 18,11, lft <8, 2(1) 8(2,
7t n nt.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, l»4e viel der Todcssälle in dcr betreffenden Krankheit ans von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Drucksachen aller Art
lletort ln jeder ocwOnschten Ausstattung preiswert dl«
Biühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7
Rotationsdruck der Brühl' ichen Unw.-Buch» und Stemdruckerei. R. Lang«, Gießen.


