Ausgabe 
30.11.1915
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Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Nr 106 _ 30. November _ 1915

Bekanntmachung

über die Regelung der Kartoffelpreise.

Bum 23. November 1915.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrits über Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartosfclpreise vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 760), sotvie zur Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Regierungsblatt Seite 216) wird folgendes bestimmt:

Artikel I.

8 1 unserer Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel- Preise vom 15. November 1915 erhalt folgenden Zusatz:

Bei den durch imsere Bekanntniachung, betreffend die Kartoffel- Versorgung vom 7. November 1915, vereinigten Kommunalverbäu- den T a r m st a d t, O s s e n b a ch und Mainz treten deren Vor­stände für die Festsetzung von Höchstpreisen an die Stell« der Großh. Kreisämter.

Artikel II.

, Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung m Kraft.

Tarmstadt, den 23. November 1915.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern.

v. Homberg k. Krämer.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 8. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 104) beauftragen wir Sie, die Anzeigepflichtigen nochmals nachdrücklich auf ihre Verpflichtung zu sofortiger Anmeldung aufmerksam zu machen.

Gießen, den 27. November 1915.

Großberwgliwes Kreisamt Gießen.

__ I V. Langer mann .

Aufnahme des Bestandes an ausländischen Rotweinen

am 1. Dezember 1915.

Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratscryekmngen vom 2. Februar 1915 und 3. September 1915 (Reichs-Gcsctzbl S 54 Und 549) findet am 1. Dezember 1915 eine Aufnahme des Bestan­des an ausländischen Rotweinen, die sich innerhalb des Gebietes des Teutschen Reiches befinden, statt. Außer den auslän- länd,scheu Rotweinen sind auch Verschnitte mit solchem Rottorin, dagegen nicht die roten Dessertweine (Süd-Süßweine) anzumelden' Anmeldepflichtig ist jeder, der von ausländischen Rotweinen ein­schließlich der Verschnitte 10 000 Liter oder mehr im Eigen­tum*)^ hat. Bcfieit sind Privatpersonen, welche ihre Vorräte auslchließlich für den Gebrauch im eigenen Haushalt besitzen

Es i,t gleichgültig, ob sich der Wein in Fässern oder Flaschen befindet. Tie Airnrelb urigen sind auf besonderen Anmeldebogen^ dre von den Hnnptzoll- und Haupt st euer ämtern an-- zufordern sind, zu erstatten und an diese Stellen bis zum 5. Tezeniber 1915 ausgefüllt zurückzuliefern. Auf den Anmelde­bogen ist eine Anleitung enthalten, die bei der Ausfüllung der Bogen genau zu beachten ist.

Eine besondere Aufforderung an die einzelnen zur Anmeldung Verpflichteten erfolgt nicht. Jeder Eigentümer von einer Mindest- Menge von 10 000 Litern muß sich daher selbst melden, rechtzeitig den Alkmeldebogen anfordern und diesen ausgefüllt zurücksendcn. Wer Me rechtzeitige Anmeldung unterläßt, macht sich »ach 8 5 der Bekamitinachnng vvin 2. Februar 1915 in Verbindung mit Ar­tikel I der Bekanntmachung vom 3. September 1915 strafbar: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, ftir dem Staate ver­fallen erklärt werden.

Gießen, den 29. Noveinber 1915.

, Großherzogliches Kreisamt Gießen i I. V.: Langermann.

*) Anmeldepflichtig sind hiernach insbesondere: Weingroß­handlungen, große Gasthöse und Lcbensmittelhandlungen, Waren­häuser, Käsinogesellschasten, Logen, Vereinshäuser und ähnliche Unternehmungen, Kvnsunwcreine und ähnliche Genossenschaften schließlich auch Privatpersonen, welche Vorräte von 10 000 Litern oder mehr im Eigentum haben, sofern diese nicht ausschließlich für den Verbrauchs im eigenen Haushalt bestiiumt sind. Ter Eigen- tünier hat den Bestand auch dam, anzngeben, wenn dieser sich ganz oder zuni Teil in dcni Gewahrsam eines anderen z. B. bei diesen aus Lager oder in Kommission befindet. Die Anmeldcchlicht er- strecki suh mich auf unverzollte (in deutschen Zollausschlüssen u,ch Fre,bezirken sotme auf zollamtlichen öffentlichen oder privaten Niederlassungen einschließlich der Teilungslager befindliche) m,S- landpche Rottvcine.

B e t r.: Rundgang der Feldgefchworenen An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Diejenigen, welche unserer Bekanntmachung vom 2. Oktober 1915 im Kreisblatt.Nr. 88 nicht entsprochen haben, werden hier­mit an die Erledig,,ng binnen einer Woche erinnert.

Gießen, den 23. November 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ I. V. : H e m m e r b e. _

Bekanntmachung.

Betr.: Maßregeln gegen die .Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß ans Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachwcisung über den Stand der Maul- nnd Klauenseuche vom 15. d. Mts. als verseucht zu gelten haben:

1. Im Großherzogtum die Kreise Tarnistadt, BcnsheiM, Die­burg, Erbach, Gr.-Gerau, Heppenheim, Osfenbach, Gießen, Als­feld, Büdingen, Friedbcrg, Lauterbach, Schotten, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms.

' 2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Coburg,

Schwarzburg-Rudolstadt nnd Reuß j. L.

Gießen, den 27. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ 3. SB.: Hemmerde. _

Bekanntmachung.

Bet v.': Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreise Offen­bach.

In der Gemeinde Obertshausen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Gießen, den 24. November 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ I. V. : H e m m e r d e. _

Bekanntmachung.

Bett.: Maul- und Klauenseuche im 'Kreise Büdingen.

In Swckheim, im Kreise Büdingen, ist die Maul- und Klauen­seuche ansgebrochen.

Gießen, den 22. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. __

Bekanntmachung.

Wir sind veranlaßt, nachstehende Polizeiverordnung zur all-t gemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 29. Noveinber 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. «

Hemmerde.

Polizei-Verordnung

das Rodeln im Kreise Gießen betreffend.

Aus Grund des Artikel 78 der Kreis- und Pvovinzialvevord-z uung vom 12. Juni 1874 wird nach Zustimmung des Kreisaus- schusses für den Kreis Gießen mit Gcnehniigung des Großherzog­lichen Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1911 zu Nr. M. d. I. 969 verordnet, was folgt.

8 1. Auf allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen rair Rodelschlitten, die mit höchstens zwei Personen besetzt find, benutzt werden. Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodelschlitten verboten.

8 2. Das Rodet» auf sämtlichen Krrisstraßcn des Kreises sowie das Kreuzen chauffierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten.

Weitere Verbote können vom Großh. Kreisamt und Großh. Polizeiamt Gießen nach Bedarf erlassen werden.

Tic Bekannttnachimg solcher Gebote erfolgt im Amtsverkün­digungsblatt.

8 3. Innerhalb der Stadt Gießen und der Orischasten des Kreises ist das Rodeln aus öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auf deren Fußsteigen, gänzlich verboten.

8 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vornründer nnd andere Personen, dereit Aussicht Kinder unter 12 Jahren anvertraut sind, auf Grund des Art. 44 des Hess. Polizristrafgesctzbuchcs tvegeu Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sic es an der erforderlichen Slufsickit haben fehlen lassen.

8 5. Tiefe Polizriverordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Krast.

Gießen, den 12. Januar 1911.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. ^

I. B. : W e l ck e r.