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Einleitungs-Titel. Dritter Theil.
Gesetze ihm gestatteten, Verjährung Gebrauch ma-
che; zwei Ehegatten aber können dahin nicht über- einkommen, das eheliche Band auf Verlangen des
Einen und ohne vorgängige Beobachtung der gesetz-
lichen Vorschriften zu lösen“(1) C).
(¹) H. Faure, Tribun; Th. I. Seite 58.
Da die Gesetzgebungs-Abtleilung aus dem; von der Kom-
8 mission vorgelegten, Eiuleitungs-Buche die erklärenden
und wissenschaftlichen Artickel ausschied(Sich Einlei- rung Seite 119.); so behielt sie zwei Artickel bei, wel- che in der That geseteliche Verfiigungen enchielten-
Sie waren folgender Mässen gefalst:
„Die Form einer Handlung richtet sich nach den Gs- setzen des Ortes, wo sie geschicht oder vorgenbmmen wird“(EntwWurkdes Eivilgesetzbuches, Einl. Buch Tit. IV. Art. 6. Seite 3.).
„Wenn das Gesetz, aus Furcht vor Betrug, gewisse Handlungen nichtig erklärt; s0 Können dessen Verfügun- geit durch den Beweis, däſs diese Handlungen nicht be- trigerisch sind, nicht umgangen werden“(Entwurf des Oivilgesetzbuches, Finl. Buch, Tit: V. Art. 9. Seiten 3. u. 5.).
Die Abtheilung hatte den ersten Artickel, mit einer unbedeutenden Aenderung in der Fassung, vorgélegt und der Staatsrath ihn angenommen; dennoch wwurde er bei
der endlichen Ablassüng nicht wieder vorgelegt(Proto-
KoI1 votn Thermidor Jahrg. Th I. Seite 15.;
vom 14. ThermidoSeite 36.; vom Fructi- dordeite 125.;— vom 2. Brumaire Jxhr 10.;— vom 29 Vendemiaire Jahr 11. Th. I. Seite 78.).
Wirklich ist es auch klar, dals die schickhichste Stelle für diesen Artickel in dem Pitel Von den 4kten des Civilstandes und in dem Titel Von den Verträ- gen im Kapitel Von dem Beweise der Verbind- lichkeiten war.(Sieh Axtickel 7. und 1527.).
Der zweite Artickel Ward voñ der Abtheilung, Ptwas
anders gekalst, vorgelegt und von dem Staatsrathe, nach-


