Von der Anwendung der Gesetze. 211
dem er an Statt der Worte„ausFurcht“ die„in der Vermuthung“ gesetzt hatte, angenommen. Hier- nächst wurde folgende Fassung beliebt und dem Tribu- nate mitgetheilt:„Wenn das Gesetz, Umstände halben, gewisse Handlungen für betriigerisch hält; so ist der Be- weis, dals sie ohne Betrug geschehen sind, unzulässig.“ (Pratokolle vom. Thermidor Jahr n Seiten 15. u. 14.;— vom 14. Thermidor Seiten zo. u. 1;— vom 4. Fructidor Seite 125.;— vom 24. Brumaire Jahr 10.).
Das Tribnnat verlangte die Unterdrickung dieses Ar- tickels;
1)„weil er keinen hinlänglich allgemeinen und mit Sicherheit anzuwendenden Grundsatz enthalte,
2)„weil er in dem Falle einer Anklage über betriige- rischen Bankerott, auf gefährliche Folgerungen kiih- ren könne, da man nämlich daraus schliesen mögte, es sey der Beweils von Thatsachen, welche den An- geklagten reinigen, untersagt; endlich
3)„weil eine Verfigung über diesen Gegenstand bes- ser angebracht wäre entweder in dem Gesetzbu- che über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen im Titel von den Beweisen; oder in dem Handelsgesetebuche im Titel, wo von den, in den lezten zehn Tagen vorm Ausbruche des Bankerotts vorgenornmenen Handlungen die Rede ist.“(Handschriftliche Bemerkungen des Tribunates).
Der Artickel wurde dem Staatsrathe mit der endlichen Abfassung des Einleitungs-Titels nicht wieder voꝛgelegt. (Protokoll vom 29. Vendemiaire Jahr 11. Th II. Seite 58.).
End'e
des Einleitungs-Titels
——


