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Von der Anwendung der Gesetze. 209
gebenen, Gesetze verbannen nothwendig die bösen Sitten, welche diese Ordnung stören; denn, obgleich nicht Alles, was die öffentliche Ordnung angeht, auch die guten Sitten betrift, so geht doch Alles, was die guten Sitten betrift, die öffentliche Ordnung an 71). Auch„wäre es mit dem Ausdrucke„öf fentliche Ordnung“ in dem Artickel genug ge- wesen, und der weitere Zusatz hat nur die grölst. mögliche Klarheit der Abfassung zum Zwecke“(2). Umgekehrt gibt es eine andere Art Gesetze, wel- che nur die Angelegenheiten der Privaten, als sol- cher, regeln. Jeder weils seine eignen Vortheile am Besten abzuwägen und was Andern für ihn ein Glück dünkt, kann wohl in seinen Augen ein Un- glück seyn, indem es mit seinen Neigungen; Fin- richtungen und Gewohnheiten im Widerspruche steht. Darum kann Niemand eine Gunst anzunehmen ge- zwungen werden. Invito benefcium non da- tur. Jedem steht es also frei, das vom Gesetz ihm zugesicherte Recht auszuschlagen, und auf eine ihn begünstigende Verfügung zu verzichten.
Pie vertrãge der Parteien gehen mithin dem Ge- setze vor, wo dieses nur zu ihrem Vortheile verfüg- te; das Gesetz im Gegentheile herrscht über die Ver- träge, wenn seine Gebote oder Verbote die Beförde- rung des Staatswohls oder der guten Sitten zum Zwecke haben(3.„Gläubiger und Schuldner kön- nen unter sich die besondere Uebereinkunft treflen, gals Keiner gegen den Andern von der, durch die
(1) H. Faure, Tribun, Th. I. Ssite 59. () Derselbe daselbst. (6) Daselbst Seiten 58. und 59.
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