Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
208
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co56 Finleitungs-Titel. Dritter Theil.

Grundregeln desöffentlichen Rechts. Nur zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung wurden Regirungen und Gesetze eingeführt; wie sollte nun das Gesetz Verträge billigen, wodurch die öllentliche Ordnung gestört oder gefährdet wer- den könnte?(1)

Im gesellschaftlichen Zustande darf der Wille des Finzelnen nicht über den der Gesamtheit herr- schen(2).

Man sieht leicht ein, dals auf diesen Grundre- geln der Artickel beruht.

Grundregelndesbürgerlichen Rechts. In dem bürgerlichen Rechite finden wir zwei, gleich unbestreitbare, Grundregeln.

Die erste, dafs Keiner dem zur Gunst eines Pritten eingeführten Rechte Fintrag thun darf;

Die zweite, dals Jeder auf das zu seiner Gunst eingeführte Recht verzichten kann.

Der Artickel 6. bringt diese beiden Grundre- geln in Anwendungt

Er unterscheidet zwei Arten von Gesetzen, solche, dié auf Erhahtung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, und solche, die nur den Interessen der Privaten zum Schutze dienen.

Da die Gesetze der ersten Art zum allgemeinen Besten, das heilst, zum Besten der Einzelnen, zu- sammen genommen und als Gesellschafts Verein be- trachtet, eingeführt sind, so ists klar, dals der Ein- zelne ihnen keinen Fintrag thun kann, da sie für ihn, als solchen, nicht da sind.

Die zur Sicherung der öffentlichen Ordnuig ge-

(¹) Daselbs t Seite 395. (2) Daselhst Seite 306.