Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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Von der Anwendung der Gesetze. 20)

und Glauben unter den wechselseitig verpflichteten Theilen erhalten werden müssen, so wäre der Theil, der sich den Vertrag zu etfüllen weigert, zu einer Entschädigung anzuhalten für das, Was die Gesetze in Natur zu leisten nicht erlauben. Alle diese ge- fährlichen Lehren, die nur auf Spitzfindigheiten ge- baut sind und zur Umstosung der Grundmaximen fäh- ren, müssen vor der Heiligkeit des Gesetzes ver- schwinden. Die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung in einer Gesellschaft ist das höchste Gesetz: gegen dieses Gesetz Verträge in Schutz nehmen, hiese den Willen der Finzelnen über den allgemeinen Wil- len erheben; es hiese, den Staat auflösen. Was die Verträge gegen die guten Sitten betrifft; so sind die- se bei allen gebildeten Völkern verbannt. Gute Sit⸗ ten können gute Gesetze vertreten; sie sind das wal- re Band des gesellschafdichen Vereins. Alles, was sie beleidigt, beleidigt die Natur und die Gesetze. Könnte man sie durch Verträge verletzen, so würde der öffentliche Wohlstand bald Nichts mehr, als ein leerer Name seyn; alle Begriffe von Ehre, Tugend und Gerechtigkeit würden verschwinden und an ihre Stelle ehrlose Abwägungen des persönlichen Vor- theils und kalte Berechriungen des Lasters treten

(1). Nummer II.

Grundsätze des Articke ls 6.

Der Artickel 6. ist auf die Grundregeim des öf- lentlichen und bürgerlichen Rechts gebaut.

(¹) H. Portalis, DParstellung der Beweggriinde, Protokol) vorn 5. Ventòse Jahr 17. Th. II. Seite 396.