Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
206
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206 Finleitungs-Titel. Pritter Theil. 3te Abtheilung.

Zusammentreffen der öffentlichen und Privat-Gesetze,

Artickel 6.

Man kann durch Privat-Verträge von Gesetzen, wel- che die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der gu⸗ ten Sitten bezwecken;, kKeine Ausnahme machen.

Der Artickel 6. bestimmt die wechselseitige Kraft der Gesetze und Verträge unter Einzelnen.

Ich werde den Miſsbrauch angeben, dem er vor- zubeugen bezweckt, und die Grundsätze, worauf er beruht-

Nummer I.

Welchem Miſsbrauche der Artickelé. vorzu- bengen bezweckt.

Der Artickel 6. ist bestimmt, die Ideen-Ver- worrenheit zu vernichten, welche, ohne Unterschei- dung der Gesetze, die, den Einzelnen zustehende, Befugniſs, ihr Privatinteresse betreffende Gesetze aufzuheben, allgemein machen und auf alle Arten der Gesetze anwenden könnte.

In dieser Hinsicht, war es um so mehr von Nutzen, die Grundsätze wiederherzustellen,da manche Bechtsgelehrten den Unsinn so weit trieben, dals sie glaubten, die Privaten könnten unter einan- der handeln, als lebten sie im Stande der Natur, und jeden ihnen vortheilhaften Vertrag eingehen, als- ren sie durch kein Gesetz beschränkt. Solche Ver- träge, sagen sie, können durch die Gesetze, welche sie verletzen, nicht geschützt werden; da aber Treue