Von der Anwendung der Gesetze. 205
Um die verbotenen Verfügungen genauer zu be- zeichnen, fügte die Abtheilung dem Worte„al1- gemeiner“ dos Wort„verordnender“ pei und brachte diese Abfassung in Vorschläg: Es ist den Richtern verboten, die Gesetze durch allgemeine undverordnende Verfügungen zu erklären(1).
In deth Staatsrathe bemerkte man,„ daſs der Ausdruck„erklären“ jene irren könnte, die den Sinn, worin er Rier gebraucht wird, nicht auffals- ten“(2).
Man schlug also den Artickel in folgender Form vor: Die Richter sollen nur über die, ih- nen vorgelegten, Fälle sprechen. Jede allgemeine und verordnende Verfügung istihnen untersagt(3).
Hierauf erklärte der Berichterstatter der Ab⸗ theilung, dals sie über dem Ausdrucke„erklä- ren“ nicht strenge halte; wenn anders der Grund- satz, welcher dem Richter die wissenschaftliche Aus- legung gestatte, aufrecht erhalten würde(4).
Von einer andern Seite schlug man nun die Ab- fassung vor, welche beschlossen wurde(5).
() Exste Abfassung(Artickel 6.), Protokoll vom 4. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 15.;— Zweite Ab- fassung(Artickel 2.) Protokoln vom 14. Thermidor Seite 56.
(2) H. Regnier, daselbst Seite 57.
S) H. Regnier, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 37.
(4) H. Portalis, daselbst Seite 35.
(5) H. Tronchet, daselbst Seite 36.
—
.
— .
—
—


