204 Finleitungs-Titel. Dritter Theil.
brachten, Fragen entscheiden. Ein Urtheil bindet nur die streitenden Theile; eine Verordnung würde alle Bechtsbedürftige und das Gericht selbst binden. Bald würden so viele Gesetzgebungen seyn, als Ge- richtssprengel. Ein Tribunalsteht auf keinem so ho- hen Standpunkte, um öber Verordnungen und Ge- setze zu berathen; seine Ansichten würden beschränkt Seyn, wie es gein Gerichtsbezirk ist, und seine Miſs- griffe und Irrthümer dem Gemeinwohl verderblich. Der Geist des Bichters, der sich stets mit Einzeln- heiten beschäftigt, und nur über besondere Interes- sen spricht, könnte sich oft mit dem Geiste des Gesetzgebers nicht befreunden, der Alles viel allge meiner und umfassender sieht“(1).
Auch wären solche Verordnungen zugleich ver- fassungswidrig, denn sie störten die Trennung der Gewalten. Die, welche die Urcheile fället, hat 80 wenig ein Recht, Gesetze zu geben, als die, wel- che die Gesetze gibt, Urtheile zu fällen. Sie wären überdies schädlich, indem sie die wohlthätige Gleichförmigkeit der Gesetzgebung dadurch vernich- teten, dals sie in jedem Appellations-Gerichts-Be- Lirke ein besonderes Gesetzbuch herbeiführten(a).
Die Kommission hatte die Verfügung des Arti- ckels 12. des Gesetzes vom 24. Augusts 1790 in ihren Pntwurf übergetragen und folgende Abfässung vor- geschlagen: Pie Befugnifs, in der Form ei- ner allgemeinen Verfügung zusprechen, ist den Richtern genommen(5).
(1) H. Port alis, Marstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Sei'e 505.
(2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seiten 57. und 58.
(5) Entwurf des Civgesetabuches Einleltungs-Buch, Art.
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