Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
203
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Von der Anwendung der Gesetze. 203

ote Abtheilung.

Verbotan die Tribunäle, mittelst allgemeiner und verordnender Verfügungen zu sprechen.

Artickel 5.

Es ist den Richtern verboten, in der Form allgemei- ner und verondnender Verfigungen iber die, ihnen vor- gebrachten, Rechtsfälle zu entscheiden.

Nachdem die Richter in ihre eigentlichen Amts- verrichtungen wieder eingewiesen waren, muſste des Gesetzgebers Weisheit verhindern, dals sie diese nicht überschritten und in die gesetzgebende Gewalt Fingriffe wagten.

Dieses ist der Zweck des Artickels 5.

Um dem natürlichen Ideengange zu folgen, wonach man erst dem Bichter zeigen muſs, was er thun soll, bevor man ihn lehrt, was er nicht thun darf(1) wurde dieser Artickel, welcher in dem Entwurfe der Abtheilung der vierte war, in der Folge nach dem vorhergehenden Artickel gesetzt(2)-

Die Schranken, welche der Artickel 5. den Gerichten setzt, steckt ihnen die Natur ihrer Gewalt selbst ab. Der Richter ist der Gesetzgebung beige- geben; aber die gesetzgebende Gewalt darf er nicht mit ihr theilen. Ein Gesetz ist eine Regentenhand⸗ lung; eine Entscheidung ist nur Ausfluls der Ge- richtsbarkeit oder des Richteramtes. Der Richter würde aber Gesetzgeber werden, könnte er durch Verordnungen über die, vor seinen Richterstuhl ge-

(1) H. Regnier, daselbst Seite 36. (2) Entscheidung, daselbst Seite 38.