202 Finleitungs-Titel. Dritter Theil.
K. rechnet ihm nur eine Rechtsversagung zu; seine Verweigerung ist keine Ueberschreitung der Gewalt, denn er thut nicht mehr, als er darf, er thut weni- ger, als er soll— er weigert sich, Recht zu sprechen.
Dritter Punkt. Die Kommission und die Abtheilung schlugen einstimmig vox, auk eine unbe- dingte Art zu erklären, dals die Verweigerung eines Rechtsspruchs den Richter strafbar mache und— was nothwendig daraus folgt— daſs er ohne Unterschied und in allen Fällen gerichtlich verfolgt werden müsse(1).
Im Staatsrathe fand man diese Verfügung zu hart. Man hielt dafür, dafs durch gelindere Mittel der Miſsbrauch der unnützen Berichte vermieden wer- den könnte(2).
Aus diesem Gesichtspunkte und damit die Rich- ter, welche nicht gesprochen hätten, nicht noth- wendig und ohne Unterschied verfolgt würden, ver- tauschte der Staatsrath die, ihm vorgelegte, befeh- lende Abfassung mit zulassenden Ausdrücken und er- setzte das Wort Soll durch Kann(ö).
() Daselbst.— Erste Abfassung(Artickel 7.), Pre- tokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 15.— Zweite Abfassung(Artickel 6.) Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seite 36.
(2) Der Konsul Cambacérés, Protokoll vom 14. Ther midor Jahr 9. Seite 39.
(3) Der Konsul CGam bacérés, protokoll vom 14. Ther- midor Jahr g. Th. I. Seite 59.;— Entscheidung, da- selbst.


