Von der Anwendung der Gesetze. 201
gewendet wird; izt haben wir noch zu untersuchen, wie er gegen den Bichter angewendet werden kann, wenn dieser durch Verweigerung des Urtheils ihm. zuwiderhandelt.
Wir haben in diesem Betrachte drei Punkte zu erörtera:
1) Auf welche Art der Richter dem Artickel zuwi- der Fandle;
2) Wessen er sich durch seine Zuwiderhandlung schuldig mache;
3) Ob er nothwendig belangt werden müsse?
Erster Punkt. Fin bloser Aufschub des Ur- theils versetzt den Richter nicht in den Fall einer Zuwiderhandlung; hierzu bedarf es nothwendig einer Verweigerung.
So ward entschieden, indem man aus dem Ent- wurfe des Civilgesetzbuches die Verfügung ausschied, welche den Bichter schuldig erklärte, sobald er ei- nen Rechtsspruch aufschob(1).
Wirklich können vernünftige und rechtliche Gründe die Verzögerung eines Urtheils bestimmen; wird aber die Verzögerung widerrechtlich, so finden sich in den Gesetzen über die Ordnung des rechtli- chen Verfahrens Mittel, den Richter in Verzug zu setzen und dann verwandelt sich sein Zögern in Ver- weigern.
Zweiter Punkt. Der Entwurf des Gesetz- duches erklärte den zuwiderhandelnden Richter des Mifsbrauchs seiner Gewalt oder der Rechtsyersagungschuldig(2). Der Axtickel
(4) Entwurf des Civilgesetzbuches, Finleitungs-Buch Titel V. Artickel 12. Seite V.
() Entwurf des Civilgesetzbuches, Einleitungs-Buch Titel
V. Artickel 12. Seite 5.
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