20 Einleitungs-Titel. Dritter Theil.
stände, die vorauszusehen man sich vergeblich ve- streben würde, oder eine übereilte Vorsicht nicht ohne Gefahr bestimmen könnte. Der Frfahrung bleibt es überlassen, nach und nach die Lücken aus- zulüllen, welche das Civilgesetzbuch lälst. Die Ge- setzbücher der Völker werden mit der Zeit; al- lein, eigentlich zu reden, macht mansienicht.“ (.
Erliels man über jede nicht vorheygesehene Schwierigkeit ein Gesetz, so würde man bald die Gesetzgebung mit einer ungeheuern Zahl von Ge- setzen überladen, welche das Ganze zerstören und Hemmnisse der Justitzverwaltung abgeben würden (2).
Man könnte diese Wahrheit durch das Beispiel des römischen Rechts unterstützen. In dem Zeit- punkte, wo es Justinian in die, auf uns überge- kommenen, Bücher zusammenfaſste, bildete dassel- be eine so grose Anzahl einzelner, unzusammenhän⸗ gender Entscheidungen, daſs es wirklich unmöglich geworden war, es zu studiren und sich darin nie- mals zu verirren.
Nummer V.
In welchem Falle der Artickel. gegen den Richter angewendet wird.
Wir haben bisher gesehen, wie der Artickel 4. von dem Richter bei der Ausübung seines Amtes an-
(1) Finleitungs-Rede des Fntwurfs des Civilgeserzbuches Seiten XV, XVI. und KVII.
(2) H. Faure, Tribun, Th. J. Seiten 55. und 56.;— H.
Portalis, Darstellung der Beweggriinde, Protokoll vom
5. Ventöse Jahr a1. Th. II. Seite 39.
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