Von der Anwendung der Gesetze. 159
beschäftigt, bald nicht mehr, als Rechtsgelehrter seyn. Die FEinzelnen würden die gesetzgebende Ge⸗ walt mit ihren Angelegenheiten besturmen, und sie, jeden Augenblick, von der allgemeinen Angelegen- heit der Gesellschaft abziehen.
„Es gibt eine Wissenschaft für den Gesetzge⸗ ber, wie man eine für die Obrigkeit hat, und keine gleicht der andern. Die Wissenschaft des Gesetzge- bers besteht in der Auffindung der, in jeder Rechts- lehre dem Gemeinwohl vorträglichsten, Grundsätze; die Wissenschaft der Ohrigkeit ist, djese Grundsätze in Ausübung zu bringen, sie auszubilden und durch eine weise und mit Gründen unterstüzte Anwendung auf Privat-Unterstellungen auszubreiten; den Geist des Gesetzes zu studiren, wo der Buchstabe tödet, und sich der Gefahr nicht auszusetzen, bald Sklave, bald Rehell und aus Sklavensinn ungehorsam zu seyn⸗
„Der Gesetzgeber muſs über die Rechtspflege wachen: er kann durch sie aufgeklärt werden, und von seiner Seite sie verbessern; allein es mußs eine solche vorhanden seyn. Bei der Unermeſslichkeit der verschiedenen Gegenstände, welche die bürger- lichen Rechislehren bilden, worüber das Urtheil, in den meisten Fällen, nicht sowohl Anwendung ei- nes bestimmten Textes, als Zusammenstellung meh- rerer Texte ist, die vielmehr auf die Entscheidung führen, als sie enthalten, kann man der Rechtspflege Sso wenig entbehren, als der Gesetze. Darum über- läſst das Civilgesetzbuch der Rechtspflege die selt- nen und ausserordentlichen Fälle, welche in den Plan einer vernünftigen Gesetzgebung nicht aufge-⸗ nommen werden können, die zu veränderliche und zu verwickelte Finzelnheiten, welche den Gesetzge- ber nicht beschäftigen dürfen, und alle jene Gegen-
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