Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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198 Einleitungs-Titel. Dritter Theil.

ander verhandeln, unterwerfen sich den geltenden Gewohnheiten, oder, in deren Ermangelung, der allgemeinen Billigkeit. EFin Gewohnheitsrecht aber aufinden und auf einen besondern Rechtshandel an- wenden, heiſst eine richterliche und nicht eine ge- setzgebende Handlung vornehmen. Selbst die An- wendung dieser Billigkeit und nach Umstärden ver- änderten Gerechtigkeit, welche in jedem einzelnen Falle, alle die feinen Beziehungen, in welchen ei- ner der streitenden Theile zum andern steht, ver- folgt und verfolgen muls, kann dem Gesetzgeber nie zukommen; er ist allein Diener jener Gerechtigkeit und allgemeinen Billigkeit, welche, ohne Rücksicht auf irgend einen besonderen Umstand, die Gesammt- heit der Sachen und Personen umfaſst. Ueber pri- vate Rechtshändel erschienene Gesetze würden dar- um häufig der Parteilichkeit verdächtig und immer zurückwirkend und gegen die ungerecht seyn, deren Bechtssachen vor der Dazwischenkunft dieser Gesetze hergiengen⸗

Was noch mehr ist, die Berufung an den Ge- setzgeber würde för den Rechtsbedurftigen nachthei- lige Zögerungen nach sich zichen, und, was noch schlimmer ist, die Weisheit und Heiligkeit der Ge- setze in Gefahr bringen.

In der That verfügt das Gesetz über Ane⸗ es betrachtet die Menschen in Masse, niemals als Fin⸗ zelne; es darf sich nicht in die besondergn Thatsachen oder Bechtsstreite, welche unter den Bürgern ob⸗ walten, mischen. Wäre dies anders, so mülste man täglich neue Gesetze machen; ihre Vielheit würde ihre Würde verletzen und der Beobachtung dersel- ben schaden. Der Rechtsgelehrte würde ohne Ge- schäfte, und der Gesetzgeber, nur mit Fleinigkeiten