Von den Anwendang der Gesetze. 197
solche Prozesse muſs nach den allgemeinen Grund- sätzen geurtheilt werden(1).
Diese Bemerkung bezicht sich übrigens nur auf die neuen Gesetze, deren Zweck wäre, dem Still- schweigen oder der Unzulänglichkeit der Gesetze ab- zuhelfen, nicht aber auf erklärende Gesetze, in de- ren Hinsicht sie nicht genau genug wäre(*).
Wenn das Gesetz, in Gefolge eines Berichtes, über den Gerichten früher vorgelegte Fragen ent- schiede; so wäre seine Verfügung nur dem Ausdruck nach gesetzgebend Im Grunde spräche sie ein Ur- cheil, das eine offenbare Vermischung der gesetzge- benden Gewalt mit der richterlichen zur Folge ha- ben würde(g).
„Zwänge man die Obrigkeit, sich an den Ge⸗ setzgeber zu wenden, so stellte man den traurigsten aller Grundsätze auf; es würde eine Erneuerung der unglücklichen Gesetzgebung durch Reskripte seyn. Denn, sobald der Gesetzgeber ins Mittel tritt, um zwischen Privaten entstandene und lebhaft betrie- bene Streitigkeiten zu schlichten; so ist er vor Ue- berraschungen nicht mehr gesichert, als die Gerich- te. Man hat die geregelte, schüchterne und vorsich- tige Willkühr einer Obrigkeit, die verbessert werden kann, und der Klage über Pflichtvergessenheit un- terworfen ist, weniger zu fürchten, als die unum- schränkte Willkühr einer unabhängigen Gewalt, wel- che niemals verantwortlich ist.
„Die Theile, welche einen Gegenstand, wor⸗ über das positive Gesetz nicht entscheidet, unterein-
(¹) H. Boulay, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39.
7) Sieh Seite 176.
(2) H. Faure, Tribun, Th. I. Seite 55
——


