196 Finleitungs-Titel. Pritter Theil.
„Der Richner findet immer seine Regel entweder in dem geschriebenen Gesetze oder der natürlichen Bil⸗ ligkeit“(1). Könnte man die Natur der Dinge mit Zwang verändern und im Voraus die förmlichen Entschei- dungen aller möglichen Streitigkeiten, in dem Text der Gebetze niederlegen; so würden die Richter nicht mehr nöthig seyn; die Urtheile wären gemacht, es pedürfte keiner Anwender, sondern nur der Vollzie- her des Gesetzes(2).
Das angeführte Beispiel beweiſat Nichts; denn „schwiege das Civilgesetzbuch, so spräche der Rich- ter nach den allgemeimnen Grundeätzen, die, indein sie dem Fremden den Civilstand verweigern, ihm die Erbfähigkeit entziehen“(5).
Die wesentlichen Eigenschaften der Gesetzgebung.
Die Gesetze verfügen nicht über das Vergan- gene;
Sie sprechen nie über eine Art;
Die Gesetzgebung mußs einfach seyn.
Da das Gesetz nur für die Zukunft verfügt; sd kann es nicht zur Entscheidung der, vor seinem Da- seyn entstandenen, Streitigkeiten dienen. Ueber
Beweggriünde, Protokoll vom 5. Ventöse Jahr 11. Th. II. Seite 393.
(1) H. Bigot- Préameneu, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39.
(2) H. Portalis, Parstellung der Beweggründe, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 395.
(6) H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 39.


