194 Einleitungs-Titel. Dritter Theil.
Ersrens gebe er der Rechtspflege und den örtli- chen Gewohnheiten so grose Macht, daſs sie das Ge- Setz in Vergessenheit zu bringen im Stande wären(1);
Zweitens würde er eine grose Verschiedenheit der Rechtspflege, über dieselben Punkte, unter den verschiedenen Tribunälen herbeifuhren(2);
Drittens lege er den Richtern eine zu willkühr- liche Gewalt bei(5).
„Der Bichter soll das Gesetz anwenden, sagte man; ihm kömmt es nicht zu, da, wo das Gesetz ein unbedingtes Stillschweigen beobachtet, die Lü- cken der Gesetzgebung auszufüllen“ M
Man bestärkte diesen lezten Einwurf mit einem Beispiele.
„Wenn das Civilgesetzbuch, fuhr man fort, keine Verfügungen über die Erbfähigkeit eines Frem- den enthielte, und ein Fremder spräche die Erbfolge eines Franzosen als Verwandter an, so würde das Tribunal, vor welches die Sache gebracht wäre, er- mächtigt seyn, eine politische Frage von der höch- sten Wichtigkeit als Gesetzgeber zu entscheiden“(5).
Die beiden ersten Einwürfe sind in der Verhand- lung nicht wieder zur Sprache gekommen.
In der That ist es augenfällig, dals sie auf Feh- ler führten, da sſch der Artickel weder auf die Rechtspflege; noch atf die örtlichen Gewohnheiten in so ferne bezicht, als sie für die Tribunäle allge-
(¹) Bemerkungen des Appellationshofes zu Rouen Seiten 1. und 2.
(2) Bemerkungen des Appellationshofes zu Lyon Seite 8.
6) B. Roederer; Protokoll vom 24 Thermidor Jalr 9 Th. I. Seite 38
(4) Paselbst.
(5) Paselbst.


