Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
193
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Von der Anwendung der Gesetze. 193

Die richterlichte Gewalt im zweiten Falle, geht von dem nothwendigen Unterschiede zwischen den beiden Arten der Auslegung, der gesetzlichen und wissenschaftlichen, als ihrem Grundsatze aus(1).

Diese leztere gehört wesentlich den Gerichten an. Die erstere aber, welche in der Lösung der Fra- gen und Zweifel mittelst Verordnungen und allgemei- ner Verfügungen besteht, ist die, welche man ih⸗ uen verbieten wollte(a).

Die wissenschaftliche Auslegung beschäftigt sich mit der Auffassung des wahren Sinnes der Ge- setze, deren bestimmter Anwendung und Ergänzung in den Fällen, die sie nicht umfaſst haben(5.

Die bürgerlichen Streitigkeiten führen auf den verschiedenartigen Sinn, welchen jeder Theil dem Gesetz beilegt: solche Fälle müssen demnach nicht durch ein neues Gesetz, soridern durch die Meinung des Richters entschieden werden(4).

Nummer IV. Einwürfe und Beantwortungen.

Man hat gegen diesen Artickel eingewendet:

() Pinleitungs-Rede des Fntwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XIV; Der Justitzminister, Protokoll vom 1. Thermidor Jahr g. Th. I. Seite 37.

(2) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetabuches, Seite XV.; Der Justitzminister, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 37.

(3) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetæbuches Seite XV.

(4) H. Tronthet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g.

3 Th. J. Seite 56

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