vVon der Anwendung der Gesetze. 191
erlaubt wäre, nach der natürlichen Billigkeit oder den Gewohnheiten zu sprechen.
Der Irrchum befestigte sich unter der Regirung im Jahre 1503, welche die Tribunäle mit Furcht er- füllte, noch mehr.
Der Kassationshof suchte die Tribunäle in der Folge dadurch zu Grundsätzen zurückzuführen; dafs er alle, nach erstattetem Pericht gefällten, Urtheile, wegen versagtem Rechte und überschrittener Gewalt, aufhob(1).
Allein durch Beispiele verbreiten sich Grund- sätze zu langsam; es ist also viel nützlicher sie ge- setzñch aufzustellen: darum wurde dann der Artickel 4., in dem Zustande der Dinge, unerlafslich.
Nummer II.
In welchem Falle der Artickel. vom Richter angewendet wird.
Die Gewalt, welche er dem Richter gibt, er- streckt sich allein auf bürgerliche Rechtssachen(2). „In peinlichen Fällen darf der Richter nur sprechen, in soferne das Gesetz die, vors Gericht gezogene, Hand- lung zum Verbrechen stempelt und daran eine Strafe knüpft“(5).
(1) Finleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches, Seite XIV.;— H. Bigot-Préameneu, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 39.(H. Bigot-Pré- ameneu war damals Begirungs-Kommissair bei dem Kassationshole).
(2) H. Portalis, Protokoll vom 14. Thermidor Th. I. Seite 37.
(8) Einleitungs-Rede des Entwurfs des Civilgesetzbuches,
Seite XIV.;— H. Portalis, Protokoll vom 14. Ther-
midor Jahr 9. Th. I. Seite 39.;— H. Portalis, Parstel-
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