190 Einleitungs-Titel. Dritter Theil.
Nummer I.
Felche Milsbräuche der Artickel1. abzuschaffen bezweckt⸗
„Nothwendig muſste den Bichtern verwehrt werden, ihre Urtheile durch Berichte an den Gesetz- geber willkuhrlich auszusetzen oder zu verschie- ben“(1).
Dieser Miſsbrauch, dem der Artickel 4. entge- genarbeitet, ist gerade durch das Mittel, welches die konstitujrende Versammlung, um dem entgegenge- setzten Miſsbrauche zu steuern, anwandte, herbei- gelünrt(2).
Wirklich erlaubten sich die Gerichtshöfe, sogar die Unterrichter bei der alten Ordnung der Dinge zur Auslegung oder Ergänzung des Gesetzes allge- meine Verfügungen zu geben(5); die Unvollständig- keit der Gesetzgebung liels ihnen, in dieser Hinsicht, weiten Spielraum.
Die konstituirende Versammlung verbot den Tri- punälen, Verordnungen zu geben; sie befahl ihnen, sich an dengesetzgebenden Körper zu wenden, so oft ein Gesetz auszulegen oder ein neues zu erlassen wäre(.
Dieses Gesetz erzeugte die eben so falsche, ale gefährliche Meinung, dals es den Richtern, wenn sie in dem Gesetze keinen bestimmten Text finden, nicht
(¹) H. Portalis⸗ protokoll vom 3. Thermidor Jahr 9. Th. I. Seite 13.
() H. Tronchet, Protokoll vom 14. Thermidor Jahr g. Seite 357.
(3) Daselbst Seiten 3. und 56.— H. Faure⸗ Tribun, Th. I. Seite 57.
(4) Gesetz vom 24. Augusts 1790. Titel II. Artickel 12.


