Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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134 Finleitungs-Tite!. Zweiter Theil.

einziges Ganze, das unter der Herrschalt des Regen- ten oder des Staates steht. Die Herrschergewalt ist ein, zugleich dingliches und persönliches, Recht; folglich kann kein Theil des Gebiethes der Verwal- tung, so wie kein Bewohner desselben der Oberauf- sicht und Herrschaft des Regenten entzogen werden.

Die Herrschergewalt ist untheilbar; sie würde aufhören dies zu seyn, wenn Theile desselben Ge- biethes könnten durch Gesetze beherrscht werden, die nicht von demselben Regenten ausgiengen.

Es liegt also selbst in der Natur der Dinge, daſs die unbeweglichen Güter, deren Gesamtheit das Staatsgebiet eines Volkes bildet, ausschliesend durch die Gesetze dieses Volkes beherrscht werden, ob- gleich ein Theil dieser Güter von Ausländern beses- sen werden kann(U.

Nummer III.

Umfang der Gesetze. welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen beherrschen.

Die Gesetze über den Zustand und die bürger- lichen Fähigkeiten der Personen sind so enge an die Person der Franzosen gebunden, dals sie ihn überall hin begleiten(a).

Mit den Augen einer Mutter folgt das franzö- sische Gesetz dem Franzosen bis in die entferntesten

egionen, es folgt ihm bis zu den äussersten Grän- zen des Erdenrundes(ö.

(1) H. Portalis, Parstellung der Beweggriinde, Protokoll vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 392.

(2) H. Faure, Tribun, Th. I. S. 54.

(6) H. Portalis Parstellung der Beweggründe, Protokoll

vom 5. Ventòse Jahr 11. Th. II. Seite 591.