Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
183
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Von den Wirkungen der Gesetze. 155

gegebenen Unterscheidungen ausführlicher entwi- ckeln.

Nummer JTI.

Umkang der Gesetze, welche die Güter beherrschen.

Damit die Herrschaft des französischen Ge- setzes auf Güter sich erstrecke, genügt es, daſs sie in Frankreich gelegen sind. Es kömmt übrigens nicht darauf an, ob ein Franzose oder Fremder Fi- genthümer ist; indem nur die Gesetze des Staates, in dessen Gebiethe diese Güter gelegen sind, darüber verfügen können(1).

Dieser Grundsatz flieſst aus dem, von den Staatsrechtsgelehrten so genannten, Staats-Ober⸗ eigenthume.

Man darf aus diesen Worten nicht schliesen, daſs einem jeden Staate ein allgemeines Figenthums- recht über alle Güter seines Gebiethes zustehe. Sie sprechen nur das Recht der Staatsgewalt aus, die Be- fugnils des Figenthümers, über seine Güter zu ver- kügen, durch bürgerliche Gesetze zu regeln, nach dem Verhältnisse der Staatsbedürfnisse auf diese- ter Steuern zu legen, und eben diese Güter zu des Landes Besten unter der Bedingung, daſs die Besitzer derselben entschädigt werden, zu verwenden.

Dem Bürger gehört das Figenthum, dem Be- genten die Herrschaft. Dies ist die Maxime aller Völker und aller Jahrhunderte. Das besondere Figenthum der Bürger, zusammen und vereint, macht das öffentliche Gebiech eines Staates, und, in Bezug auf fremde Mationen, bildet dieses Gebieth ein

GH. Faure, Tribun, Th. I. Seite 54.