Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen

Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 41

Sohn in der Kindheit, und ein Sohn, der seinen Va- ter im Alter verlälst, dem natürlichen Rechte zuwi- der handeln.

Kömmt man aber auf die Folgerungen und An- wendung, so verliert jenes lebendige Licht, welches die Grundregeln des Naturrechts umgiebt, viel von seinem Glanze. Man sieht nicht immer, was es un- ter diesen und jenen Umständen erheischt, zumal wenn man, um eine Regel aufzufinden, verschie- denartige Pflichten miteinander vereinigen muſs. Man soll seine Güter seinen Kindern erhalten; man soll die Pflicht der Dankbarkeit erfüllen. Aber wo jst hiervon der gerechte Maasstab? In wie ferne über- wiegt die Pflicht der Dankbarkeit gegen einen Frem- den den Vortheil der Kinder? In wie ferne soll der Kinder Vortheil die Gefühle der Dankbarkeit ein- schränken? Hierüber erklärt sich das Maturrecht nicht.

Dergleichen Zweifel ergreifen wenigstens den rechtlichen Richter: aber wie viele Folgerungen des Naturrechts ist nicht erst der böse Wille zu bestreiten

im Stande! Das Naturrecht verbietet den Mord, er-

laubt denselben jedoch im Falle rechtmäſsiger Selbst- vertheidigung. Dieser Ausnahme, welchen Umfang kann ihr nicht die Streitsucht geben! Und wie leicht kann man sich ihrer bedienen, um die Regel zu ver- nichten! Hat man nicht gelehrt, dals es erlaubt sey zu tõdten, um einen Thaler, einen Apfel, kurz, die unbedeutendsten Sachen zu erhalten?

Endlich giebt es ganz willkührliche Rechtsleh- ren, welche das Imeresse der Gesellschaft foderte. Hierunter gehört die Verjährung, welche, das Fi- genthumsrecht scheinbar verletzend, es im Gegen- cheile sichert und nach einem 7eitraume gegen die