Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 41
Sohn in der Kindheit, und ein Sohn, der seinen Va- ter im Alter verlälst, dem natürlichen Rechte zuwi- der handeln.
Kömmt man aber auf die Folgerungen und An- wendung, so verliert jenes lebendige Licht, welches die Grundregeln des Naturrechts umgiebt, viel von seinem Glanze. Man sieht nicht immer, was es un- ter diesen und jenen Umständen erheischt, zumal wenn man, um eine Regel aufzufinden, verschie- denartige Pflichten miteinander vereinigen muſs. Man soll seine Güter seinen Kindern erhalten; man soll die Pflicht der Dankbarkeit erfüllen. Aber wo jst hiervon der gerechte Maasstab? In wie ferne über- wiegt die Pflicht der Dankbarkeit gegen einen Frem- den den Vortheil der Kinder? In wie ferne soll der Kinder Vortheil die Gefühle der Dankbarkeit ein- schränken? Hierüber erklärt sich das Maturrecht nicht.
Dergleichen Zweifel ergreifen wenigstens den rechtlichen Richter: aber wie viele Folgerungen des Naturrechts ist nicht erst der böse Wille zu bestreiten
im Stande! Das Naturrecht verbietet den Mord, er-
laubt denselben jedoch im Falle rechtmäſsiger Selbst- vertheidigung. Dieser Ausnahme, welchen Umfang kann ihr nicht die Streitsucht geben! Und wie leicht kann man sich ihrer bedienen, um die Regel zu ver- nichten! Hat man nicht gelehrt, dals es erlaubt sey zu tõdten, um einen Thaler, einen Apfel, kurz, die unbedeutendsten Sachen zu erhalten?
Endlich giebt es ganz willkührliche Rechtsleh- ren, welche das Imeresse der Gesellschaft foderte. Hierunter gehört die Verjährung, welche, das Fi- genthumsrecht scheinbar verletzend, es im Gegen- cheile sichert und nach einem 7eitraume gegen die


