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überall, wo sie nicht vollkommen übereinstimmten, einander wechselseitig lähmen: nochwendig müssen daher entweder die natürlichen oder die positiven Ge- Setze eine unbedingte, die einen von beiden hinge- gen, welchen diese mangelt, nur eine Hülfs-Kraft haben. Welchen von beiden ist nun jene oder diese Kraft einzuräumen? Hier wird sichdas System ent- wickeln.
Kapitel XII.
Fortsetzung. Von der Kraft der positiven Gesetze. — Von dem innern und dussern Richterstuh- le.— Von der bürgerlichen oder positiven Gerechtigkeir⸗
Betrachten wir vorerst überhaupt, dals es die Unzulänglichkeit der natürlichen Gesetze ist, wo- durch die positiven nothwendig wurden.
Nur wenige, zumal sehrallgemeine, Regeln des natürlichen Rechtes sind über allen Zweifel erhaben, übrigens aber die Entwickelung, Folgerungen und An- wendung seiner Vorschriften den Muthmassungen und Streitigkeiten der Menschen überlassen. Man soll ehrbar leben, man soll Niemanden Unrecht thun, man soll einem Jeden das Seinige gehen; dies for- dert unstreitig das Maturrecht, und diese Principien sind die Grundlage einer jeden vernünftigen Gesetz- gebung(1). Gleich einleuchtend ist es, dals ein Mensch, welcher blols durch Gewalt seinen Neben- menschen zum Sklaven macht und der Erzeugnisse seiner Arbeit beraubt; dals ein Vater, der seinen
(¹) Juris praecepta haec sunt, honeste vivere alterum non laedere, suum cuique tribuere. Leg 10. F. 1. de Justit. et Jure.
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