Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 39
immer haben mögen, gründen sich entweder in der Natur oder in dem Willen des Menschen: was nicht von der Natur eingerichtet oder vorgeschrieben ist, vesteht nur mittelst menschlicher Uebereinkunft. Die Gesetze, in Beziehung auf ihren Ursprung be- trachtet, sind mithin entweder natürliche oder positive.
Aus dem Kapitel VII. ergiebt sich, daſs die Be- standtheile des natürlichen Rechtes sind 1.) jene Figenschaften und Triebe, welche die Römer chenkalls darunter setzten; 2.) die Grundsätze der Mo- ral und gewisse Finrichtungen, welche sie aus dem Völkerrechte ableiteten.
Das positive Recht, nach unseren Ansichten, besteht aus den Gesetzen, welche die Römer Civjl- recht nennen, aus jenen nämlich, welche ein jedes Volk sich selbst giebt.
Der Zweck dieser Unterscheidung ist, daſs wir lernen, wie und in welchem Umfange eine jede die- ser zwei Arten von Gesetzen auf den, durch die Ge- setze des Civilrechts beherrschten, Zustand der Din- ge Finfluls hat.
Kapitel XI.
Von der beiderseitigen Kraft der natſirlichen
und positiven Gesetze im Zustande der Ge⸗ sellschaft.
Ohne Zweifel müssen die natürlichen Gesetze darin einige Kraft haben: sie sind die Urgesetze des Menschen, sie entstehen aus seiner Organisation selbst; indessen muſs der Grad ihrer Kraft neben den positiven Gesetzen bestimmt werden. Unmöglich bönnen beide gleiche Kraft haben, denn sie würden


