Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen

Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 39

immer haben mögen, gründen sich entweder in der Natur oder in dem Willen des Menschen: was nicht von der Natur eingerichtet oder vorgeschrieben ist, vesteht nur mittelst menschlicher Uebereinkunft. Die Gesetze, in Beziehung auf ihren Ursprung be- trachtet, sind mithin entweder natürliche oder positive.

Aus dem Kapitel VII. ergiebt sich, daſs die Be- standtheile des natürlichen Rechtes sind 1.) jene Figenschaften und Triebe, welche die Römer chenkalls darunter setzten; 2.) die Grundsätze der Mo- ral und gewisse Finrichtungen, welche sie aus dem Völkerrechte ableiteten.

Das positive Recht, nach unseren Ansichten, besteht aus den Gesetzen, welche die Römer Civjl- recht nennen, aus jenen nämlich, welche ein jedes Volk sich selbst giebt.

Der Zweck dieser Unterscheidung ist, daſs wir lernen, wie und in welchem Umfange eine jede die- ser zwei Arten von Gesetzen auf den, durch die Ge- setze des Civilrechts beherrschten, Zustand der Din- ge Finfluls hat.

Kapitel XI.

Von der beiderseitigen Kraft der natſirlichen

und positiven Gesetze im Zustande der Ge⸗ sellschaft.

Ohne Zweifel müssen die natürlichen Gesetze darin einige Kraft haben: sie sind die Urgesetze des Menschen, sie entstehen aus seiner Organisation selbst; indessen muſs der Grad ihrer Kraft neben den positiven Gesetzen bestimmt werden. Unmöglich bönnen beide gleiche Kraft haben, denn sie würden