Finleitung. Ir Theil.
Kapitel TX.
Die Römer haben nicht das Unterscheidungs- merkmal des Civilrechts aufgefalst.
Die Bömer haben endlich dem Civilrechte kein Unterscheidungsmerkmal gegeben. Sie bezeichnen durch diese Benennung das Recht, welches ein Volk sich selbst macht, und ordnen es unter das Privat- recht. Allein ein Volk macht sich selbst nicht nur sein Privatrecht, sondern auch sein öffentliches Recht. Waren denn die Gesetze, welche das Konsulat und PTribunat zu Rom stifteten, nicht eben so das Werk des Volkswillens, wie die Gesetze über Erbfolge- und Vertrags⸗Verhältnisse?
Dies sind die Fehler der Unterscheidungen der Römer.
Wäre die vorliegende Materie eine derjenigen, worin ein Jeder Herr seiner Begriffe ist, so könnte man die Römer keines Irrthums zeihen; sie würden nur eine andere Ansicht gehabt haben, als unsere heutige ist. Allein— man kann dies schon aus dem Bisherigen entnehmen— mit dergleichen Willkühr verträgt sich die Rechtswissenschaft nicht. Die Me- taphysick und Grundkenninisse dieser Wissenschaft sind an unabänderliche Begriffe gebunden, welche in der Wesenheit der Dinge ihren Ursprung haben.
Aus dieser Quelle will ich unsere heutige Un- terscheidungen darstellen und entwickeln⸗
Kapitel
Unterscheidung der Gesetze, nach der Verschie- denkeit ihres Ursprunges in natürliche und positive,
Alle Gesetze, was für einen Gegenstand sie auch


