Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 3
natürlichen Rechte: das Civil-Gesetzbuch selbst hat dieses dadurch anerkannt, dals es die Fähigkeit zu erwerben und zu besitzen nicht unter die BRechte setzt, welche man durch den bürgerlichen Tod ver- liert(1).
Das individuelle Eigenthum muſste die Ver- theilung der Güter herbeiführen, welche ur- sprünglich durch Besitznchmung entstanden ist(a), und, ausschlieſslich als Mittel, das System des in- dividuellen Figenthums zu verwirklichen, mit die- sem Systeme zusammenfällt. Die Vertheilung der Güter geht daher nicht aus dem Völkerrechte, son- dern, wie das Eigenthum selbst, aus dem natürli- chen Rechte des Menschen hervor.
Eben so ist es in Anschung des Handels und der Verträge. Dies sind nur Arten, das Figenthum von einer Hand in die andere zu bringen, das heiſst, einen Theil der Rechte des Figenthümers ausz uüben.
(1) Vergl. art. 25. des Civil-Gesetzbuches.
(2) Die Natur enthält Alles, was die Bedirfnisse des Men⸗ schen befriedigen kann, aber sie läſst es ihn mit seiner Arbeit erkaufen; wer ein herrnloses Stick Landes frucht- bar macht, ervyirbt sich den Boden, welchen er frucht- bar gemacht hat, und die Frichte, welche darauf wach- sen: Niemand hat das Recht, ihm den Lohn seiner Ar- beit zu bestreiten. Anch ist die Besitznehmung von den Römern und, nach ihnen, von allen Völkern, als die erste und älteste Art zu erwerben betrachtet worden- ludessen können Fiuzelne sich derselben keineswegs da bedienen, wo ein Staat besteht, welchem alle herrnlose Giiter zugehören, wo, nach den Gesellschafts-Vertrã- gen, ein Jeder sein Recht zur Besitznchmung nur durch die Gesellschaft ausibt, von welcher er Mitglied ist.


