Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 35

Peispiel, kann dem Privatrechte, welches doch nur die Verhältnisse der Einzelnen betrifft, die Verthei- lung des Menschengeschlechtes in Völker und die Gründung der Reiche angehören? Die Römer haben also das Eigenthümliche des Völkerrechts nicht auf- gefalst, welches, wie ich in der Folge() zeigen werde, in der Bestimmung der Verhältnisse zwi- schen den Völkern besteht.

Aber eben so wenig haben sie den Inhalt des- selben richtig bestimmt.

Die Maximen der Gottesfurcht, der Pflichten gegen die Aeltern, der Vaterlandsliebe, der recht- mälsigen Selbstvertheidigung strhen in der Reihe je- ner moralischen Regeln und Grundsätze, welche Ausflüsse aus dem natürlichen Rechte des Menschen sind. Die Matur, nicht der Wille der Völker, hat ihnen ihre Kraft gegeben.

Unter den Pinrichtungen und Gebräuchen, wel- che die Bömer dem Völkerrechte aneignen, sind die Vertheilung der Völker, die Gründung der Reiche und die Kriege die allein wahren.

Sblaverei und Freilassung will ich mit Still- schweigen übergchen: die Fortschritte der Bildung und vorzüglich die, durch das Christenthum einge- Röſsten, milderen Sitten haben die Sklaverei bei al- len Völkern verbannt, die nicht hinter ihren Zeit- genossen zurückgeblieben sind.

Das Eigenthum leitet sich offenbar aus dem natürlichen Rechte ab, aus der Organisation des Men- schen und aus dessen Verhältnissen mit scuien Um- gebungen.

Der Mensch allein ist Eineichten und Gesin-

1*) Vergl. Kapitel XV.