Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 38
ihre Natur: seine Handlungen werden des Rechts und Unrechts fähig, indem die Natur nothwendig Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich auf sei- nen Geist und sein Herz beziehen, geschaffen hat. Darum begeht das unvernünftige Thier, wenn es aus- ser dem Falle einer nothgedrungenen Selbstverthei- digung ein anderes Thier zerreiſst, kein Verbrechen, während sich der Mensch, unter denselben Umstän- den, eines Mordes schuldig macht.
Darum werden die älterlichen Sorgen, welche in den Thieren nur durch einen physischen augen- blicklichen Trieb entstehen, wovon sehr bald keine Spur mehr übrigbleibt, in dem Menschen eine Pflicht und dus Resultet tiefer und dauernder Gefühle, wel· che das Sittenverderbniſs allein vertilgen kann.
Das natürliche, dem Menschen eigenthümli- che, Becht ist mithin nicht auf den thierischen Theil beschränkt; es bezicht sich auf dessen ganze Organi- sation und besteht nothwendig auch aus moralischen Regeln, wonach er das Rechte vom Unrechten, das Ehrbare vom Unehrbaren zu unterscheiden und seine Handlungen einzurichten hat(1).
(¹) Die, welche sich in die römischen Gesetze tiel oinstn⸗ dirten, fühlten das Fehlerhafte des, darin gegebenen, Be- grikfes vom Naturrechte. Sie suchten ihn, durch die Unterscheidung des Völkerrechts nachrömischer Ansicht, in ein Haupt- und in ein Hiilfs-Recht, zu verbessern. Letzterem wiesen sie nur die, bei allen Völ- kern angenommenen, Finrichtungen und Gebräuche an, ersterem hingegen die Biligkeitsregeln„ welche über die Gerechtigkeit oder Uugereciuigkeit aller menschlichen Handlungen entscheiden. Mit diesem mufste nun frei-
lich hierdurch das Naturrecht zusammenfallen. In bei-
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