Teil eines Werkes 
1. Band (1808) mit Rücksicht auf die neueren gesetzlichen Verfügungen verdeutscht von Hofrathe Ernst Müller und D. Franz Stickel
Entstehung
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5⁰ Finleitung. Ir Theil.

natürlichen Menschen Rechts, sie weist dem Völker- rechte keineswegs seinen eigenthümlichen Inhalt an, und giebt dem Civilrechte keinen bestimmten Cha- xacter.

Wir wollen dieses näher entwickeln.

Kapitel VII.

Fortsetzung. Die Bömer haben nur einen unvoll⸗ kommnenund unrichtitzen Begrikfvomnatün⸗

lichen Rechte des Menschen aufgestellt.

Das natürliche Recht des Menschen war nie, wie dies die Römer unterstellen, mit dem der unver- nünftigen Thiere gleich. Man müſste, zum Beispie- le, um die vorübergehende Verbindung, welche ein viehischer Trieb unter den unvernünftigen Thieren bewirkt, mit der Fhe für eins zu halten, dem Men- schen die ihm angebohrne Schamhaftigkeit und seine daraus emspringende Meigungen absprechen. Die Phe ist ein Tausch der Seelen, sie gründet durch die Bande der natürlichen Abstammung, welche sie knüpft, Familien und Völker, sie ist die Quelle ei- ner Menge von Pflichten und Rechten, die den ver- nünftigen Wesen eigenthümlich sind.

Der IrTchum der BRömer rührt daher, weil sie den Menschen nur nach seinen physischen Figen- schaften und Trieben betrachteten, wie wenn sein ganzes Wesen nur in seinen äusseren Organen be- stünde. Der Mensch, da er eine Seele hat, bestimmt sich zu den Handlungen, wozu die Thiere durch In- stinct getrieben werden, mit Ueberlegung und nach der Leitung eines vernünftigen Willens. Hiernach verändern seine Figenschaften und Triebe, die er mit den unvernünftigen Thieren gemeimn hat, in ihm