Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 31
gerliches Recht, welches nämlich einer jeden Bür- gerschaft eigenthümlich ist(1).
Kapitel VIL.
Fehler der Unterscheidungen und Begriffe der Römer.
Domat lehrt, dals diese Unterscheidungen von dem heutigen Gebrauche abweichen,„indem wir „die Gesetze über Vertragsverhältnisse eben so we- „nig zum Völkerrechte zählen, als dem Maturrechte „einen so beschränkten Begriff, wie die Römer, bei- „legen„ Was den Begriff des Civilrechts „betrifft, fährt Domat fort, so genügt die Bemer- „kung, daſs wir den Sinn dieses Wortes nie auf die „einer Stadt oder einem Volke eigenthümlichen Ge- „setze einschränken“(2).
Uebrigens haben wir die Begriffe der Römer eigentlich darum verlassen, weil sie sich von der Wesenheit der Dinge entfernten und nur unrichtige und verworrene Ansichten darstellten.
Thre oberste Eintheilung der Gesetze in öffent- liches Recht und Privatrecht ist unvollständig, da sie das Völkerrecht nicht in sich begreift, welches doch einer Eintheilung der Gesetze in Bezug auf ihren Ge- genstand(†), wovon die Römer hier ausgehn, noth- wendig angehört.
Lhre Untereintheilung des Privatrechts zeugt von einem falschen und unvollkommenen Begriffe des
(¹) Vocatur jus civile, quasi jus proprium ipsius civitatis. L. 9. eod.
() Domat, Praité des lois, chapitre XI.
(†) Vergl. Kapitel XV.*


