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ner Natur nach alle Rücksicht auf Personen und Vor⸗ theile ausschlielst.
MNur ein Mittel giebt es diese Miſsgriffe zu ver- meiden, nämlich die Unterscheidung der Gesetze nach eben so vielen Axten, so vielerlei verschiedene Zu⸗ stände der Dinge zu ordnen ihr Zweck ist.
Daher die Unterscheidung der Gesetze nach der Verschiedenheit ihres Gegenstandes.
Diese beiden Auten von Unterscheidungen sind nunmehr zu beweisen.
Kapitel V.
Römische Unterscheidungen der Gesetze.— Rö-
mischer Begrikkdes Civilrechts.
Auch den Römern war es nicht entgangen, daſs die Gesetze nach ihrem verschiedenen Ursprunge und verschiedenen Gegenstande unterschieden werden mülsten; aber ihrer Ausführung fehlt es an Genauig- keit.
In Beziehung auf seinen Gegenstand, theilten sie das Recht in öffentliches, welches die Ver- hältnisse des Staats, und in Privat-Becht, wel- ches die Verhältnisse der Privaten untereinander be- trilrt(3).
Das Privatrecht theilten sie dann, in der Meinung, daſs dieses aus verschiedenen Quellen ent-
() Hujus studii duae sunt positiones(id est, duothemata, duo objectacircaquae versatur, Pothier, Pandect.): publicum et privatum. Publicumjusest, quodadstatum rei romanae spestat; privatum, quod ad singulorum uti- litatem. Leg. 1. F. 2 ff. de Just. et Jure.


