Von der Matur der Gesetze des Civilrechts. 27
liche Recht pilden, daſs im Zweifel die höhere oder geringere Wichtigkeit der einander widerstreitenden Vortheile entscheidet, mithin der Vortheil der Pri- vaten dem Vortheile des Staates immer nachstehen muſs; und dieses Princip ist in die Wesenheit des öffentlichen Rechts so tief verwebt, daſs ohne das- selbe die Gesetze dieses Rechtes nicht mehr ihren Zweck erreichen würden, so gewils, als sie unmög- lich, ihrem auf die Handhabung der gesellschaftli- chen Verfassung berechneten Geiste gemäs, diese er⸗ halten können, ohne überall den Willen Einzelner unter den allgemeinen und die Privatvortheile unter das Staatsinteresse zu beugen. Gerade umgekehrt ist es die Grundregel der privatrechtlichen Gesetze, dals darauf, wessen Vortheil unter deren Anwendung und den Entscheidungen der ausübenden Rechtspflege lei- det, nicht die entfernteste Rücksicht Statt findet. Dieses letztere von jenem ersteren so sehr abwei- chende Princip liegt im Wesen des Privatrechts, des- sen Zweck nur dahin geht, dafs einem Jeden das Sei-
nige nach unabänderlichen Regeln zu Theil werde.
Diese, einer jeden Art der Geset?e besonders angehörigen, Grundregeln sind einer jeden so ei- genchümlich, daſs man sie nicht auk Gesetze einer anderen Art anwenden kann, ohne diese zu ver- drehen, und dem Geiste ihrer Sanction zu wider- streben. Die Grundregel des öffentlichen Rechts, zum Beispiele, ist in diesem gerecht; hier geht sie aus der Verbindlichkeit hervor, welche der Staats- bürger gegen die Gesellschaft übernommen hat, sein Alles zur Erhaltung derselben beizutragen; hier ist sie den Finzelnen nützlich, indem sie ihnen den von ihr gegründeten Gesellschaftsschutz versichert. Im
Privatrechte würde sie ungerecht seyn, da dieses sei-


