Von der Natur der Gesetze des Civilrechts. 25 Kapitel IV.
Fortsetzung.— Grinde der Unterscheidung der Ge- setze in Rücksicht ihres verschiedenen Ge-
genstandes.
Wie nothwendig es ist, die Gesetze nach der Verschiedenheit ihres Gegenstandes zu unterschei-
den, ergiebt sich aus folgenden Betrachtungen.
Bei jedem Gesetze hat der Gesetzgeber einen gedoppelten Zweck, einen nächsten und einen entfernteren, der aber nichts destoweniger Haupt- Zweck ist. Sein nächster Zweck ist, ein beson- deres Resultat zu schaflen, dieses oder jenes nach seiner Finsicht Schädliche zu verhüten, dieses oder jenes nach seiner Finsicht Nützliche zu bewirken; aber nach diesem besonderen Resultate strebt er nur, um zu einem allgemeinen Resultate, als seinem Haupt-Zwecke, zu gelangen. Will der Gesetz- geber einen Zustand der Dinge stiften oder erhalten, So schreibt er Handlungen, die denselben befördern, vor, und verbietet solche, die ihn stören. So hat man die Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats mit den schwersten Strafen belegt, geleitet durch die höhere Ansicht der Erhaltung des wohlthätigen Gesellschaftsverbandes im Staate, dessen Vortheile ein unruhiges aufrührisches ordnungsloses Volk nicht genieſst. Der, die Verbrechen gsgen den Staat stra- fende, Gesetzgeber findet demnach seinen entfern- teren, aber Haupt-Zweck, in der Aukrechthal- ung des Staatsverbandes. Fben so hat man die Be- weise der Kindschaft festgesetzt; aber der Haupt- Zweck des, dieselbe anordnenden, Gesetzgebers war die Stiftung eines bürgerlichen Zustandes, worin über den Anfall der Erbschaften Keine Zweifel entstünden.


